Arnold/Ludwig (Hrsg)

Stiftungshandbuch

Stiftungsrechtliche und steuerliche Bestimmungen Österreich und Liechtenstein

3. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-3766-2

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Stiftungshandbuch (3. Auflage)

S. 1166. Organe einer Privatstiftung

Nikolaus Arnold

6/1

Jede Privatstiftung muss zwingend über

  • den Stiftungsvorstand und

  • einen Stiftungsprüfer

verfügen. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 22 Abs 1 PSG) ist auch

  • ein Aufsichtsrat

einzurichten.

6/2

Darüber hinaus ermöglicht es das Privatstiftungsgesetz dem Stifter, weitere Stiftungsorgane zur Wahrung des Stiftungszwecks einzusetzen (§ 14 Abs 2 PSG). Aufgrund der weitgehenden Gestaltungsfreiheit sind sowohl die Bezeichnung als auch Aufgabenbereiche und Ausgestaltung derartiger „weiterer Organe“ sehr unterschiedlich. Zumeist werden weitere Organe (häufig als Beirat, Stifter- oder Begünstigtenversammlung, Familienrat etc bezeichnet) zur Aufrechterhaltung von Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten der Stifter bzw der Begünstigten eingesetzt.

6/3

Beim Stiftungsvorstand und beim Stiftungsprüfer bzw gegebenenfalls dem Aufsichtsrat handelt es sich jedenfalls um Organe der Privatstiftung. Bei „weiteren Organen“ hängt die Organstellung von Art und Umfang der ihnen zugewiesenen Aufgaben und der ordnungsgemäßen Einrichtung ab (zum materiellen Organbegriff siehe Rz 10/6 ff). Mitglieder eines Organs haben das Recht und gegebenenfalls auch die Pflicht, die gerichtliche Nachbestellung bei Fehlen von Mitgliedern eines Stiftung...

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