Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

1. Aufl. 2007

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Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (1. Auflage)

S. 302 11 Umsatzsteuerliche Liebhabereibeurteilung von typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen

S. 302 11.1 Allgemeines

UStG 1994

§ 2. (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt(…)

Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt (…)

§ 2. (5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt (…) 2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).

LVO 1993

§ 6. Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn kann nur bei Betätigungen im Sinne des §

1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.

LRL 1997

22. Allgemeines

22.1 § 2 Abs 5 Z 2 UStG 1994 sieht vor, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht unternehmerisch ist. Umsätze aus einer solchen Tätigkeit unterliegen daher einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden.

22.2 Aufgrund des § 6 LVO, der eine Legaldefinition zur Liebhaberei im Bereich des UStG darstellt, können Betätigungen gemäß § 1 Abs 1 niemals als Liebhaberei im ...

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