Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
7. Sonderthemen
7.1. Umqualifizierung von Kapital- und Personengesellschaften in AIF bzw. Investmentfonds

7.1.2. Private Equity Personengesellschaften

7.1.2.1. Österreichische Private Equity Personengesellschaften

518Ob die Umqualifikation einer österreichischen Personengesellschaft in einen AIF unmittelbare ertragsteuerliche Konsequenzen nach sich zieht, kann nicht allgemein gesagt werden; dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Soweit ersichtlich treten bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft keine Änderungen ein. Die Sonderregeln der Fondsbesteuerung gehen jedenfalls dem Transparenzprinzip vor (zB Besteuerung von Substanzgewinnen bei natürlichen Personen als Gesellschafter der Personengesellschaft).

7.1.2.2. Deutsche Private Equity Personengesellschaften

7.1.2.2.1. Vermögensverwaltende deutsche Personengesellschaften

519Bei einer vermögensverwaltenden Tätigkeit steht das Besteuerungsrecht an den daraus erzielten Einkünften nach Artikel 23 DBA-Deutschland zur Gänze Österreich zu (zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des Artikel 7 OECD-MA siehe Rz 571). Ertragsteuerlich treten keine Zurechnungsänderungen ein. Ebenso wenig entsteht ein DBA-rechtlicher Qualifikationskonflikt. Um in Österreich die Qualifikation als Nichtmeldefonds zu vermeiden, bedarf es einer Erfassung als ausländischer Meldefonds bei der Meldestelle gemäß § 12 KMG (vgl. dazu ausführlicher Abschnitt 5, Rz 457 ff).

520Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist § 24 EStG 1988 (Aufgabe eines Mitunternehmeranteils) nicht anwendbar und die Umqualifikation der vermögensverwaltenden Personengesellschaft in einen AIF bzw. Investmentfonds stellt keine Betriebsaufgabe dar. Es kann somit auch zu keiner Nachversteuerung von vorangegangenen Verlustzuweisungen kommen. Eine Nachversteuerung nach § 2 Abs. 8 EStG 1988 ist theoretisch denkbar, wenn der Verlust im Ausland verwertet wird oder verwertet hätte werden können (vgl. dazu EStR 2000 Rz 201 ff). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus einem Werbungskostenüberschuss resultierende Verluste, soweit sie über die Hafteinlage des Kommanditisten hinausgehen, grundsätzlich nicht diesem, sondern dem Komplementär zuzurechnen sind (vgl. dazu EStR 2000 Rz 6018). Dabei ist aber zudem zu beachten, dass bei Einkünften, die im Rahmen von vermögensverwaltenden Personengesellschaften erzielt werden, die Einkunftsart abhängig von der Art der Vermögensbeteiligung ist. Handelt es sich dabei um Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sind für die Ermittlung der Einkünfte (und somit auch der Verluste) die Regeln der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988 und bis zum 31.3.2012 auch die Regeln der Einkünfte aus Beteiligungen gemäß § 31 EStG 1988 zu berücksichtigen. Es ist daher unter Umständen bereits für die Vergangenheit zu prüfen, ob dem Kommanditisten Verluste steuerwirksam zugewiesen werden konnten.

7.1.2.2.2. Gewerbliche deutsche Personengesellschaften

521Unternehmensgewinne gewerblich tätiger Personengesellschaften werden von Artikel 7 DBA-Deutschland erfasst (zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des Artikel 7 OECD-MA siehe Rz 571). Für Einkünfte nicht originär gewerblich tätiger, sondern lediglich nach dem deutschen Steuerrecht gewerblich geprägter Personengesellschaften gelten auf Abkommensebene die gleichen Grundsätze wie für vermögensverwaltende Personengesellschaften. Auch die Abfärbetheorie gilt auf Abkommensebene nicht. Der bloße Umstand, dass die Gewinne einer Mutter- und/oder Großmuttergesellschaft durch die von der untersten Ebene verursachte Abfärbewirkung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb werden, können die Räumlichkeiten der Mutter- und Großmuttergesellschaft genauso wenig zu Betriebsstätten machen wie der Umstand, dass eine bloß kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielende Kapitalgesellschaft vermögensverwaltende Auslandsbüros unterhält. Auch für Kapitalgesellschaften führen die vermögensverwaltenden Auslandsbüros nicht zu Betriebsstätten (und damit bei Befreiungsabkommen zu einem Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes an den Kapitalerträgen, vgl. bereits Rz 519).

Anders verhält es sich indessen mit den im Finanzergebnis von deutschen vermögensverwaltenden Personengesellschaften enthaltenen Gewinnen einer unteren operativ tätigen Personengesellschaft. Denn die Betriebsstätten dieser betrieblich tätigen Personengesellschaften bilden deutsche Betriebsstätten der Gesellschafter, und zwar auch im Fall doppelstöckiger Konstruktionen (vgl. VPR 2010 Rz 276). Die in den deutschen Einkünften des österreichischen Anlegers enthaltenen Gewinne der operativen deutschen Personengesellschaft sind daher in Österreich gemäß Artikel 7 iVm Artikel 23 DBA-Deutschland steuerfrei zu stellen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.07.2018
Betroffene Normen:
Art. 23 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
§ 12 KMG, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991
Art. 7 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
§ 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 2 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 31 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Schlagworte:
Private Equity Personengesellschaften - Umqualifikation - Qualifikationskonflikt - Nachversteuerung - Abfärbetheorie
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452