Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018
3. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
3.1. Anteile im Privatvermögen
3.1.1. Unbeschränkt steuerpflichtig natürliche Personen

3.1.1.6. Verlustausgleich

3.1.1.6.1. Allgemeines

249Der Verlustausgleich im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist in § 27 Abs. 8 EStG 1988 geregelt und enthält in den Z 1 bis 4 spezielle Verlustausgleichsbeschränkungen (zu den Verlustausgleichsbeschränkungen im Einzelnen siehe EStR 2000 Rz 6231 ff). Zudem können Verluste, die auf Ebene des Investmentfonds erzielt werden, nicht auf Ebene des Anteilinhabers ausgeglichen werden.

Grundsätzlich unterliegen die Einkünfte aus Investmentfonds dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 und können nur mit Einkünften ausgeglichen werden, die ebenfalls einem besonderen Steuersatz unterliegen. Eine Ausnahme besteht für sogenannte AIF-Einkünfte, die nicht in Kapitaleinkünfte transformiert werden und somit auch nicht dem besonderen Steuersatz unterliegen. Diese Einkünfte können im Rahmen des Verlustausgleichs nicht mit sondersteuersatzbesteuerten Einkünften ausgeglichen werden.

Die verfahrensrechtlichen Regelungen zum Verlustausgleich finden sich in § 93 Abs. 6 und in § 97 Abs. 2 EStG 1988.

3.1.1.6.2. Verlustausgleich durch die depotführende Stelle ( § 93 Abs. 6 EStG 1988)

250Nach § 93 Abs. 6 EStG 1988 ist die inländische depotführende Stelle gemäß § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988 verpflichtet, den Verlustausgleich gemäß § 27 Abs. 8 EStG 1988 für die vom Steuerpflichtigen erzielten Kapitaleinkünfte durchzuführen. Es sind dabei neben den in § 27 Abs. 8 EStG 1988 normierten Ausgleichsbeschränkungen zusätzlich die Einschränkungen des § 93 Abs. 6 Z 4 EStG 1988 zu beachten. Danach sind vom Verlustausgleich

  • Einkünfte aus Depots, die betrieblichen Zwecken des Steuerpflichtigen dienen,

  • Depots, die der Steuerpflichtige als Treuhänder hält, sowie

  • Einkünfte aus Depots mit mehreren Depotinhabern (und/oder-Depots)

ausgeschlossen.

251Die depotführende Stelle hat den Verlustausgleich für sämtliche bei ihr geführten Depots des Steuerpflichtigen durchzuführen (depotübergreifender Verlustausgleich). Es fließen dabei sämtliche auf verschiedenen Depots der Steuerpflichtigen erzielten Kapitaleinkünfte ein. In den Verlustausgleich einzubeziehen sind daher auch sämtliche Erträge aus Ausschüttungen sowie ausschüttungsgleiche Erträge aus inländischen wie ausländischen Investmentfonds, unabhängig davon, ob es sich um Meldefonds oder Nichtmeldefonds handelt. Ebenso in den Verlustausgleich miteinzubeziehen sind Gewinne und Verluste aus der Veräußerung (Rücknahme) von inländischen wie ausländischen Investmentfonds, unabhängig davon, ob es sich um Melde- oder Nichtmeldefonds handelt.

252Nicht in den Verlustausgleich miteinbezogen werden dürfen Einkünfte, die unter Anwendung der Pauschalvorschrift des § 93 Abs. 4 EStG 1988 (pauschale Anschaffungskosten, vgl. dazu Rz 237 f) ermittelt wurden ( § 93 Abs. 6 Z 4 lit. c EStG 1988). Einkünfte, die unter Anwendung der Stichtagsbewertungsvorschrift des § 124b Z 185 EStG 1988 iVm § 1 der WP-Anschaffungskosten-VO ermittelt wurden, sind in den Verlustausgleich gemäß § 93 Abs. 6 EStG 1988 miteinzubeziehen.

253Nach § 96 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 sind inländische depotführende Stellen verpflichtet, dem Anleger eine Bescheinigung über den Verlustausgleich zu erteilen. Dadurch soll der von der depotführenden Stelle durchgeführte Verlustausgleich sowohl für den Anleger als auch für die Finanzverwaltung nachvollziehbar sein. Die Bescheinigung hat für jedes Depot gesondert die bis zum Ende eines Kalenderjahres erzielten positiven und negativen Einkünfte, untergliedert in Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988, Einkünfte aus Wertsteigerungen gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 und Einkünften aus Derivaten gemäß § 27 Abs. 4 EStG 1988 zu enthalten. Daneben sind Änderungen in der Depotinhaberschaft anzugeben. Weiters ist die Summe der insgesamt für den Verlustausgleich berücksichtigten Verluste sowie der erteilten Gutschriften an Kapitalertragsteuer festzuhalten (EStR 2000 Rz 7752).

3.1.1.6.3. Verlustausgleich durch Antragsveranlagung gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988

254 § 97 Abs. 2 EStG 1988 sieht die Möglichkeit vor, dass auf Antrag des Steuerpflichtigen innerhalb eines Jahres erzielte positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, mit realisierten Substanzverlusten iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988 und mit negativen Einkünften aus Derivaten iSd § 27 Abs. 4 EStG 1988 ausgeglichen werden können, wobei die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 27 Abs. 8 EStG 1988 zu beachten sind.

Die Verlustausgleichsoption des § 97 Abs. 2 EStG 1988 kommt daher zum Tragen, wenn der Steuerpflichtige bei mehreren inländischen Kreditinstituten über Depots verfügt oder, wenn der Steuerpflichtige negative Einkünfte aus ausländischen Depots bezieht, mit denen er inländische positive Einkünfte verrechnen kann.

255Erzielt daher ein Steuerpflichtiger Verluste aus der Veräußerung von Anteilscheinen eines Investmentfonds (Meldefonds wie Nichtmeldefonds), die sich auf einem ausländischen Depot befinden, kann er, soweit eine Verrechnung nicht ohnehin mit veranlagungspflichtigen positiven zum besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 besteuerten Kapitaleinkünften iSd § 27 EStG 1988 erfolgt, im Rahmen der Antragsveranlagung des § 97 Abs. 2 EStG 1988 diese Verluste mit positiven kapitalertragsteuerpflichtigen endbesteuerten Einkünften ausgleichen. Entrichtete Kapitalertragsteuer, die auf die in den Verlustausgleich einbezogenen positiven Kapitaleinkünfte entfällt, ist im Rahmen der Veranlagung auf die Einkommensteuerschuld lt. Bescheid anzurechnen; ein darüber hinaus gehender Betrag ist gutzuschreiben.

256Im Gegensatz dazu können laufende Verluste, die auf Fondsebene erzielt werden, ausschließlich auf Fondsebene vorgetragen werden. Dies gilt auch für Verluste aus AIF-Einkünften.

Anders als die Regelbesteuerungsoption gemäß § 27a Abs. 5 EStG 1988 verlangt die Verlustausgleichsoption des § 97 Abs. 2 EStG 1988 nicht, dass der Steuerpflichtige sämtliche sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünfte in die Einkommensteuerveranlagung aufnimmt.

3.1.1.6.4. Antrag auf Besteuerung von Einkünften aus Investmentfonds zum "normalen" Einkommensteuertarif - Regelbesteuerungsoption gemäß § 27a Abs. 5 EStG 1988

257Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, sämtliche zum besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 zu besteuernden Kapitaleinkünfte zum progressiven Einkommensteuertarif zu veranlagen. Die Besteuerung zum "normalen" Tarif erfolgt nur auf Antrag (zur Regelbesteuerungsoption siehe EStR 2000 Rz 6226 ff).


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.07.2018
Betroffene Normen:
§ 27 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 97 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 6 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 93 Abs. 6 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 185 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 WP-Anschaffungskosten-VO, BGBl. II Nr. 94/2012
§ 96 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 27a Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Verlustausgleich - AIF-Einkünfte - Ausgleichsbeschränkungen - depotübergreifender Verlustausgleich - Stichtagsbewertungsvorschrift
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452