Richtlinie des BMF vom 19.07.2018, BMF-010200/0019-IV/1/2018

6. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen anhand des Berechnungsmoduls

6.1. Ausgangspunkt: Fondsergebnis

495Ausgangspunkt für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist das Fondsergebnis, das auf Grundlage der Fondsbuchhaltung zu ermitteln ist. Die Fondsbuchhaltung ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchhaltung zu ermitteln. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die Buchhaltung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Ertragsermittlung des Fonds vermitteln kann. Nachdem die Fondsbuchhaltung auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen im InvFG 2011 bestimmten Rechnungslegungsgrundsätzen unterliegt, hat sie diese Bestimmungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen ( § 124 BAO).

Da es sich bei den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen des Fonds nicht um einen Ertrag sui generis handelt, sondern um die Summe aus verschiedenen Ertragsbestandteilen, die ihren Charakter als Zinserträge, Dividenden, Substanzgewinne usw. nicht verlieren, muss die Fondsbuchhaltung in der Lage sein, die entsprechenden Grundlagen nachvollziehbar darzustellen.

496Wird die Fondsbuchhaltung im Ausland geführt, ist darauf zu achten, dass die Bücher und Aufzeichnungen auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb einer angemessenen Frist in das Inland zu bringen sind; auf § 131 BAO wird verwiesen.

Die Aufbewahrungspflicht für die Portfoliogeschäfte und Zeichnungs- und Rücknahmeaufträge beträgt nach § 21 InvFG 2011 mindestens fünf Jahre.

6.2. Einmeldung und Verarbeitung der Daten

497Das Fondsergebnis wird gemeinsam mit weiteren Daten an die Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) gemeldet. Den steuerlichen Vertreter trifft nur die Verantwortung hinsichtlich der eingemeldeten Daten und nicht hinsichtlich des Berechnungsergebnisses. Die OeKB trifft keine Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung der gemeldeten Daten. Aus diesen eingemeldeten Daten errechnet sie in weiterer Folge mit einem eigenen Meldetool die steuerliche Behandlung der Erträge und veröffentlicht diese im Internet. Diese Berechnung basiert auf Vorgaben des BMF. Das Tool geht bei der Verarbeitung der Besteuerungsgrundlagen von einer Reihe von Prämissen aus und führt zu folgendem Ergebnis:

6.2.1. Ausweis des steuerlichen Ergebnisses

498Der Ausweis der Steuerdaten berücksichtigt nahezu alle denkbaren Szenarien und rechnet vom Fondsergebnis zum steuerlichen Ergebnis, wobei in Untermenüs Details angezeigt werden.

  • Punkt 1 weist das Fondsergebnis als Ausgangspunkt aus, und gelangt in den Punkten 2 und 3 in einer Art Mehr-Weniger-Rechnung zum steuerlichen Ergebnis.

  • In Punkt 4 werden die im jeweiligen Fondsergebnis enthaltenen steuerpflichtigen Einkünfte dargestellt und Punkt 10 enthält die dem KESt-Abzug unterliegenden Erträge.

  • In Punkt 12 wird die einzubehaltende KESt ausgewiesen, wobei die allfällige Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Dividenden nach Maßgabe der Auslands-KESt VO 2012 berücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung erfolgt pro Land (per country limitation) und der Anrechnungshöchstbetrag beträgt unabhängig vom jeweiligen DBA gemäß § 1 Abs. 2 iVm § 2 Auslands-KESt VO 2012 höchstens 15% jenes Betrages, der sich aus den jeweiligen ausländischen Einkünften abzüglich anteiliger Aufwendungen und verrechneter Verlustvorträge des Fonds ergibt. Der Ausweis erfolgt unter Punkt 12.4 in Summe und im Anschluss pro Land.

  • In Punkt 8.1 erfolgt eine Darstellung der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer, wobei hier die Anrechnungshöchstsätze gemäß DBA enthalten sind, die in Einzelfällen differieren können, wenn das DBA eine geringere Anrechnung als 15% vorsieht. Diese sind nur relevant, wenn eine Veranlagung beim Finanzamt erfolgt, weil im Abzugsweg nach Punkt 12 vorgegangen wird.

  • Mögliche erstattbare ausländische Steuern werden in Punkt 8.2 ausgewiesen, wobei hier die tatsächlich abgezogenen Quellensteuern maßgeblich sind. Für die steuerliche Behandlung in Österreich ist dies grundsätzlich ohne Bedeutung, weil für die Erstattung die jeweiligen ausländischen Steuerbehörden zuständig sind.

  • Die ausländischen Einkünfte werden in Punkt 7 nach der Art der Einkünfte zusammengefasst dargestellt, eine länderweise Darstellung erfolgt im Anschluss.

  • Die jeweilige Höhe der Korrektur der Anschaffungskosten wird in Punkt 6 dargestellt, wobei jeweils ein getrennter Ausweis für Beträge, welche die Anschaffungskosten erhöhen und Beträge, welche die Anschaffungskosten vermindern, erfolgt.

6.2.2. Verrechnung von Aufwand

499Hinsichtlich der Aufwendungen ist zwischen allgemeinen Aufwendungen des Fonds (zB Management fees, Kosten der Rechnungsprüfung) und zuordenbaren Aufwendungen (zB Kosten für Anschaffungen oder Veräußerung von Vermögensgegenständen des Fonds) zu unterscheiden:

  • Allgemeine Aufwendungen des Fonds werden auf die jeweiligen Einkunftsquellen entsprechend der Höhe ihrer Erträge verhältnismäßig verteilt.

  • Direkt zuordenbare Aufwendungen sind grundsätzlich nur bei Substanzgewinnen und AIF-Einkünften (Einkünfte, die weder Einkünfte gemäß § 27 EStG 1988 noch Immobilieneinkünfte gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 und 2 ImmoInvFG sind) denkbar. Diese Aufwendungen sind direkt bei der Ermittlung der jeweiligen Einkünfte einzumelden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.07.2018
Betroffene Normen:
§ 124 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 InvFG 2011, Investmentfondsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 77/2011
§ 12 KMG, Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991
§ 2 Auslands-KESt VO 2012, BGBl. II Nr. 92/2012
§ 1 Abs. 2 Auslands-KESt VO 2012, BGBl. II Nr. 92/2012
§ 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 14 Abs. 2 Z 1 und 2 ImmoInvFG, Immobilien-Investmentfondsgesetz, BGBl. I Nr. 80/2003
Schlagworte:
Fondsergebnis - Fondsbuchhaltung - Ertragsbestandteile - Aufbewahrungspflicht - Meldetool - per country limitation - Quellensteuer - Aufwendungen
Stammfassung:
BMF-010200/0019-IV/1/2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAA-76452