Richtlinie des BMF vom 29.08.2013, BMF-010220/0228-VI/9/2013
4 Energieabgabenvergütung

4.2 Anspruchsberechtigung und Antragstellung

4.2.1 Anspruchsberechtigung

208Der Antrag auf Vergütung der Energieabgaben ist gemäß § 2 Abs. 2 EnAbgVergG für jeden einzelnen Betrieb zu stellen.

Ein Betrieb bzw. eine betriebliche Einheit, für die ein eigener Vergütungsantrag einzubringen ist, ist jedenfalls bei einer in organisatorischer Hinsicht selbstständigen bzw. aus eigenen Mitteln funktionsfähigen Einheit gegeben (siehe auch Rz 209 und Rz 224).

Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist eine klare Trennung der einzelnen Betriebe und eine nachweisbare interne Verrechnung zwischen den Betrieben für die Vergütung der Energieabgaben erforderlich.

Bei Organschaften ist vom Organträger bei dem für ihn zuständigen Finanzamt für jedes einzelne Organ bzw. jeden einzelnen Betrieb ein gesonderter Vergütungsantrag einzubringen.

4.2.1.1 Anspruchsberechtigter Betrieb (Rechtslage bis 31. Jänner 2011)

209Der Begriff "Betrieb" wird im Energieabgabenvergütungsgesetz selbst nicht näher definiert.

Das Energieabgabenvergütungsgesetz bedient sich aber im Wesentlichen der Terminologie des UStG 1994 (zB für die Bestimmung des Nettoproduktionswertes, siehe oben Rz 173 ff), so wie auch das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt für die Energieabgabenvergütung zuständig ist. Demnach ist auch für das Energieabgabenvergütungsgesetz nicht auf einen ertragsteuerlichen, sondern auf einen umsatzsteuerlichen Betriebsbegriff abzustellen (siehe auch VwGH vom 11.12.2009, 2006/17/0118).

Dies entspricht auch der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (so genannte "Energiesteuerrichtlinie"):

Voraussetzung für eine Energieabgabenvergütung ist nach Art. 11 Abs. 1 der Energiesteuerrichtlinie die "betriebliche Verwendung" der Energieträger durch eine Betriebseinheit, die selbstständig und unabhängig von ihrem Ort Ware liefert oder Dienstleistungen erbringt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis diese wirtschaftlichen Tätigkeiten ausgeübt werden, wobei diese wirtschaftlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten und der Landwirte, sowie die Tätigkeiten der freien Berufe umfassen.

Eine solche "Betriebseinheit" ist nach Art. 11 Abs. 2 der Energiesteuerrichtlinie keine kleinere Einrichtung als ein Teil eines Unternehmens oder eine juristische Person, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb, dh. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellt.

Diese Definitionen entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den Begriffen "wirtschaftliche Tätigkeit" bzw. "unternehmerische Verwendung" aus Sicht des Mehrwertsteuerrechts (vgl. zB Art. 9 Abs. 1 MwSt-RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1), mit der Einschränkung, dass eine nicht betriebliche Verwendung der Energieträger, zB eine Verwendung für Vermietung und Verpachtung, keinen Vergütungsanspruch begründet.

210Liegen mehrere Betätigungen vor, kann eine Energieabgabenvergütung nur insoweit gewährt werden, als der jeweiligen Betätigung eine betriebliche Tätigkeit im Sinne der Rz 209 zu Grunde liegt, für eine bloße Vermögensverwaltung (zB auch Vermietung oder Verpachtung) kann eine Energieabgabenvergütung demnach nicht beantragt werden.

211Dies gilt auch für Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 erster Satz KStG 1988, die auf Grund der Rechtsform nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und bei denen alle Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind.

Energieabgaben, die eine solche Körperschaft im Rahmen einer Tätigkeit geleistet hat, die nicht als betriebliche Tätigkeit im Sinne der obigen Ausführungen zu qualifizieren ist (zB Vermögensverwaltung), können daher nicht vergütet werden.

Beispiel:

Eine Gebäudeerrichtungs- und -vermietungsGmbH, deren Betriebsgegenstand die Errichtung, Verwertung, Vermietung usw. eines Einkaufszentrums ist, überträgt alle Verwaltungsagenden auf eine eigene Verwaltungsgesellschaft.

Kann die in Folge dieser Übertragung von der GmbH im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit nicht als betriebliche Tätigkeit angesehen werden, da es sich um eine bloße Vermögensverwaltung handelt, hat die GmbH keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung, auch wenn sie auf Grund ihrer Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

212Bau-ARGEN, auch Einmal-ARGEN, die nur hinsichtlich der Umsatzsteuer und allfälliger Lohnabgaben unmittelbar besteuert werden und deren Ergebnisse einheitlich und gesondert festgestellt und den einzelnen ARGE-Partnern direkt zugewiesen werden, sind antragsberechtigte Betriebe, da sie aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 anzusehen sind.

Eine allfällige Vergütung von mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Energieabgaben kann daher durch die ARGE selbst unter den weiteren im Energieabgabenvergütungsgesetz genannten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

213Für Teilbetriebe, bei denen es sich schon begrifflich nicht um eigenständige Betriebe handelt, kann eine Energieabgabenvergütung ebenfalls nicht gesondert beantragt werden.

214Sofern bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 BAO dienen, nach inhaltlichen Kriterien tatsächlich eine betriebliche Tätigkeit im Sinne der Rz 209 f - somit keine Vermögensverwaltung im Sinne des § 47 BAO - ausgeübt wird, und daher entweder ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 44 Abs. 2 BAO, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 BAO bzw. ein Gewerbebetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinne des § 45a BAO vorliegt, kann die Energieabgabenvergütung beantragt werden.

Ist bei solchen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von einer nichtunternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 auszugehen (näheres hierzu siehe Vereinsrichtlinien 2001 Rz 463 ff), besteht kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung.

4.2.1.1.1 Körperschaften des öffentlichen Rechts

215Bei Körperschaften des öffentlichen Rechtes besteht ein Vergütungsanspruch ebenfalls nur für "Betriebe" im Sinne der Energiesteuerrichtlinie. Das sind im Wesentlichen nur ihre Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 KStG 1988 (siehe KStR 2013 Rz 64 ff sowie VwGH 20.06.2012, 2010/17/0144). Für jeden Betrieb gewerblicher Art ist von der Körperschaft des öffentlichen Rechts ein eigener Antrag einzubringen.

Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (zB öffentliche Straßenbeleuchtung bei einer Gemeinde) stellt keinen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts dar, und ist somit auch von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen.

216Maßgeblich für das Vorliegen einer solchen betrieblichen Tätigkeit bei einem Betrieb gewerblicher Art ist weiters der eigentliche Inhalt der Tätigkeit.

Einkünfte im Rahmen der Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen) und die sonstigen Einkünfte können keinen Betrieb gewerblicher Art begründen, soweit die Einkünfte nicht über den Bereich der Vermögensverwaltung hinausgehen und als gewerbliche einzustufen sind oder als Hilfsgeschäfte innerhalb eines Betriebes gewerblicher Art anfallen oder kraft Gesetzes einen Betrieb gewerblicher Art darstellen. Auch ein umfangreicher Liegenschaftsbesitz einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der eine entsprechende Verwaltungsorganisation (Geschäfts- oder Magistratsabteilung) erfordert, geht nicht über den Bereich der Vermögensverwaltung hinaus (KStR 2013 Rz 74).

Eine Energieabgabenvergütung ist in Fällen einer Gebrauchsüberlassung von Räumlichkeiten im Rahmen einer Vermögensverwaltung durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes demzufolge nicht zulässig, da insoweit kein Betrieb (gewerblicher Art) vorliegt (zB bloße Vermietung einer Mehrzweckhalle durch eine Gemeinde).

217Ist eine Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes nur auf Grund einer besonderen ertragsteuerrechtlichen Bestimmung als Betrieb gewerblicher Art anzusehen, ohne dass eine betriebliche Tätigkeit im Sinne der Energiesteuerrichtlinie gegeben ist (zB fiktiver Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 2 KStG 1988), kann eine Energieabgabenvergütung ebenfalls nicht gewährt werden.

Ausgenommen hiervon sind fiktive Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 5 UStG 1994, die zufolge § 2 Abs. 3 UStG 1994 als Unternehmer anzusehen sind (zB Wasserwerke usw.), da auf Grund des Inhalts der hier tatsächlich ausgeübten Tätigkeit von einer betrieblichen Tätigkeit ausgegangen werden kann.

218Erfüllt eine von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes geführte Betätigung auch sonst nach dem Tätigkeitsinhalt grundsätzlich die Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art, kann insoweit auch die Energieabgabenvergütung beantragt werden. Eine nur vorübergehende Gebrauchsüberlassung von Räumlichkeiten im Rahmen einer solchen betrieblichen Tätigkeit (zB stundenweise Vermietung) ist für die Energieabgabenvergütung nicht schädlich.

219Kein Vergütungsanspruch im Zusammenhang mit der Vermietung einer Mehrzweckhalle durch eine Gemeinde besteht mangels Vorliegens eines Betriebes gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 iVm § 2 KStG 1988, wenn die konkret ausgeübte Tätigkeit nicht über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Ein "fiktiver" Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994 begründet keine betriebliche Tätigkeit im Sinne des EnAbgVergG.

220Die Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 3 KStG 1988, nach der mehrere Betriebe gewerblicher Art zu einem einheitlichen Betrieb zusammengefasst werden können (Versorgungsbetriebe), ist für die Energieabgabenvergütung nicht anwendbar. Es muss daher auch in diesem Fall für jeden Betrieb ein eigener Vergütungsantrag eingebracht werden.

4.2.1.1.2 land- und forstwirtschaftliche Betriebe

221Auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe, deren Umsatzsteuer nach einem Durchschnittsatz im Sinne des § 22 UStG 1994 (pauschal) ermittelt wird, üben grundsätzlich eine betriebliche Tätigkeit aus und sind insoweit dem Grunde nach berechtigt, die Energieabgabenvergütung zu beantragen.

Zur Ermittlung des Nettoproduktionswertes siehe Rz 184 f.

4.2.1.1.3 Liebhaberei

222Ist eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 als Liebhaberei zu beurteilen, liegt auch kein Betrieb im Sinne der Energiesteuerrichtlinie vor.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
29.08.2013
Betroffene Normen:
§ 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte:
Nettoproduktionswert - Vergütungsantrag - Vergütungsberechtigung - Vergütungsberechtigter - Anspruchsberechtigung - Betrieb - Energiesteuerrichtlinie - Betriebseinheit - Vermögensverwaltung - betriebliche Tätigkeit - wirtschaftliche Tätigkeit - unternehmerische Verwendung - Körperschaften des öffentlichen Rechts - Betriebsbegriff - Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Bau-ARGE - Einmal-ARGE - Teilbetrieb - gemeinnützige Zwecke - mildtätige Zwecke - kirchliche Zwecke - Gebrauchsüberlassung - Vermietung und Verpachtung - Mehrzweckhalle - land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - land- und forstwirtschaftliche Betriebe - Landwirt - Forstwirt - Liebhaberei
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447