Richtlinie des BMF vom 15.04.2011, BMF-010220/0058-IV/9/2011
2 Erdgasabgabe

2.5 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

2.5.1 Bemessungsgrundlage

92Der Erdgasabgabe unterliegt gemäß § 5 Abs. 1 ErdgasAbgG die gelieferte bzw. verbrauchte Menge an Erdgas, so dass die Besteuerung unabhängig vom jeweiligen Preis erfolgt.

2.5.2 Höhe

93Die Höhe der Abgabe beträgt gemäß § 5 Abs. 2 ErdgasAbgG 0,066 Euro je Kubikmeter.

2.5.3 Definition Kubikmeter

94Der Kubikmeter ist gemäß § 5 Abs. 3 ErdgasAbgG als Normkubikmeter definiert, das entspricht jener Erdgasmenge, die bei einer Temperatur von 0º C und einem Druck von 1,01325 bar ein Volumen von Kubikmeter (m³) erreicht.

Dieser Normkubikmeter wird üblicherweise bei der Abrechnung von Großkunden in Rechnung gestellt. Auch bei Haushaltskunden ist die Steuer nach Normkubikmetern zu berechnen. Es bestehen aber keine Bedenken, wenn in diesem Fall an Stelle des Normkubikmeters ein so genannter Betriebskubikmeter verrechnet wird. Es muss jedoch eine eindeutige Umrechnungsgröße, zB gelieferte Menge in kWh samt Umrechnungsschlüssel, in der Rechnung oder in einer Beilage zur Rechnung angegeben werden, so dass dem Empfänger der Lieferung die tatsächliche Belastung mit Erdgasabgabe offen gelegt wird.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
15.04.2011
Betroffene Normen:
§ 5 Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Schlagworte:
Bemessungsgrundlage - Höhe - Steuersatz - Kubikmeter - Besteuerungsgrundlage - Liefermenge - Verbrauch - Tarif - Großabnehmer - Endabnehmer - Letztverbraucher - Offenlegung - Kleinabnehmer - Abrechnungsmethode - Normkubikmeter - Betriebskubikmeter - Haushaltskunden - Umrechnungsschlüssel
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447