Richtlinie des BMF vom 13.06.2017, BMF-010220/0106-IV/5/2017

4 Energieabgabenvergütung

Geltungsdauer, Voraussetzungen und Ausschließungsgründe

170Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurde in den §§ 2 und 3 EnAbgVergG eine Einschränkung der Vergütungsberechtigung auf Produktionsbetriebe vorgenommen. Diese einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG gilt ab 1. Februar 2011 (siehe auch VwGH 22.08.2012, 2012/17/0175 und VwGH 30.01.2013, 2012/17/0469) und bedarf zufolge § 4 Abs. 7 EnAbgVergG idF BGBl. I Nr. 111/2010 der Genehmigung durch die Europäische Kommission, da sie aus unionsrechtlicher Sicht eine Beihilfe darstellt. Die einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG fällt als Umweltschutzbeihilfe unter die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO). Für Umweltschutzbeihilferegelungen in Form von Umweltsteuerermäßigungen ist der Europäischen Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten eine Kurzbeschreibung der Beihilfemaßnahme zu übermitteln, die Kurzbeschreibung wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht ( Art. 9 iVm Art. 25 AGVO). Die einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG wurde von der Europäischen Kommission registriert (Nr. SA 32526 [11/X]). Die schriftliche Ausfertigung der Genehmigung der Gesetzesänderung durch die Europäische Kommission erfolgte im Amtsblatt der EU, ABl. Nr. C 288 vom 30.09.2011 S. 21 (siehe auch VwGH 30.01.2013, 2012/17/0469).

Die Genehmigung und die AGVO als unionsrechtliche Grundlage für die Genehmigung waren mit 31. Dezember 2013 begrenzt, die Regelung selbst war nach Ablauf der Geltungsdauer der AGVO noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt ( Art. 44 Abs. 3 AGVO) und damit zunächst bis einschließlich 30. Juni 2014 anwendbar. Die Geltungsdauer der AGVO wurde mit Verordnung (EU) Nr. 1224/2013 der Kommission vom 29. November 2013 bis 30. Juni 2014 verlängert, wodurch auch die Anpassungsfrist für die in den Anwendungsbereich der AGVO fallende einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG um weitere sechs Monate verlängert wurde und diese damit bis 31.12.2014 anwendbar war.

Ab 1.1.2015 bildet die neu erlassene Allgemeine Gruppenfreistellungs-Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 ( ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S.1) die unionsrechtliche Rechtsgrundlage für die Genehmigung. Die einschränkende Regelung in §§ 2 und 3 EnAbgVergG wurde im Sinne der AGVO der Europäischen Kommission gemeldet und registriert (Nr. SA.40192(2014/X). Danach ist die Regelung ab 1.1.2015 anwendbar und bis 31.12.2020 befristet.

Die Voraussetzungen der VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1 (AGVO), sind verbindlich einzuhalten. Um die Energieabgabenvergütung beantragen zu können, sind daher insbesondere folgende EU-Wettbewerbsregeln einzuhalten:

  1. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine neue Beihilfe (Energieabgabenvergütung) gewährt werden (siehe Art. 1 Abs. 4 lit. a AGVO Nr. 651/2014).

  2. Es dürfen keine Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden (siehe Art. 1 Abs. 4 lit. c iVm Art. 2 Abs. 18 AGVO).

  3. Die Finanzbehörde ist verpflichtet, gemäß Art. 9 AGVO Nr. 651/2014 Förderungen ab 500.000 Euro auf der entsprechenden EU-Website zu veröffentlichen.

4.1 Vergütungsbetrag - Vorleistungen - vergütungsfähige Energieträger

4.1.1 Vergütungsbetrag

171Soweit die bezahlten Energieabgaben auf die vergütungsfähigen Energieträger im Sinne des § 1 Abs. 3 EnAbgVergG (siehe Rz 204 ff) 0,5% des Nettoproduktionswertes oder die in § 2 Abs. 2 EnAbgVergG genannten Selbstbehalte (siehe Rz 232) übersteigen, wird der Betrag unter Abzug eines allgemeinen Selbstbehaltes von höchstens 400 Euro vergütet.

4.1.1.1 vergütungsfähige Zahlungen

172Nur jene Energieabgaben sind vergütungsfähig, für die im Antragszeitraum die diesbezüglich gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass die Energieträger verbraucht und die darauf entfallenden Energieabgaben bezahlt wurden; sollte der Abrechnungszeitraum mit dem Antragszeitraum nicht übereinstimmten, ist eine Abgrenzung zulässig.

Beispiel 1:

Der Antragsteller erhält am 10. Jänner 02 die Stromrechnung für das Jahr 01.

Darin wird für einen Verbrauch von elektrischer Energie in Höhe von 50.000 kWh eine Elektrizitätsabgabe in Höhe von 750 Euro verrechnet.

Der Antragsteller hat während des Jahres Vorauszahlungen geleistet, die darin enthaltene Elektrizitätsabgabe beträgt 730 Euro.

Die Bezahlung der restlichen Elektrizitätsabgabe in Höhe von 20 Euro, die sich aus der Jahresabrechnung ergibt, erfolgt am 20. Jänner 02.

Im Vergütungsantrag für das Jahr 01 kann die für diesen Zeitraum entrichtete Elektrizitätsabgabe in Höhe von 730 Euro, im Vergütungsantrag für das Jahr 02 der Restbetrag in Höhe von 20 Euro geltend gemacht werden.

Beispiel 2:

Sachverhalt wie in Beispiel 1 mit dem Unterschied, dass der Antragsteller keine Vorauszahlungen geleistet hat, sondern den Gesamtbetrag am 20. Jänner 02 bezahlt.

In diesem Fall kann die gesamte Elektrizitätsabgabe in Höhe von 750 Euro auf Grund der erst im Jänner 02 erfolgten Zahlung auch erst im Vergütungsantrag für das Jahr 02 geltend gemacht werden.

Beispiel 3:

Der Antragsteller zahlt am 15. Dezember 01 seine Stromrechnung für den Abrechnungszeitraum 1. Dezember 00 bis 30. November 01 und leistet Teil- bzw. Vorauszahlungen für die Monate Dezember 01 und Jänner 02. Die Höhe der monatlichen Teilzahlungen wurde auf Grundlage des in der Stromrechnung angegebenen Stromverbrauches geschätzt.

Im Vergütungsantrag für das Jahr 01 kann jene Elektrizitätsabgabe geltend gemacht werden, die im Jahr 01 verbrauchten Strom betrifft und auch im Jahr 01 bezahlt wurde. Die Vorauszahlung für Jänner 02 kann in diesen Antrag nicht aufgenommen werden, obwohl sie im Jahr 01 bezahlt wurde, da ihr noch kein Stromverbrauch zugeordnet werden kann.

Nur die sich aus § 1 Abs. 1 iVm Abs. 3 EnAbgVergG ergebenden Abgaben auf die dort genannten Energieträger, somit die Elektrizitätsabgabe, die Erdgasabgabe, die Kohleabgabe und die Mineralölsteuer auf bestimmte Mineralöle sind vergütungsfähig. Andere in Energierechnungen enthaltene Zuschläge oder (Neben)Gebühren (wie zB Zuschläge bzw. Ausgleichsbeträge nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz [EEffG] BGBl. I Nr. 72/2014) können nicht vergütet werden, da es sich dabei nicht um Energieabgaben iSd EnAbgVergG handelt.

4.1.1.2 Nettoproduktionswert

173Der Nettoproduktionswert wird gemäß § 1 Abs. 1 EnAbgVergG auf folgende Art definiert:

Differenz zwischen den vom Produktionsbetrieb (bis 31. Jänner 2011: Betrieb) erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 und den an den Produktionsbetrieb (bis 31. Jänner 2011: den Betrieb) erbrachten umsatzsteuerbaren Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994.

Beide Werte sind aus dem Rechnungswesen zu ermitteln.

Im Inland angefallene Vorleistungen können auch dann beim Nettoproduktionswert berücksichtigt werden, wenn die damit im Zusammenhang stehenden Ausgangsumsätze im Inland nicht steuerbar sind.

Rechtslage bis 31. Jänner 2011:

Übt ein Unternehmer im Inland eine betriebliche Tätigkeit aus (zum Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit siehe Rz 209), und übersteigen die Vorleistungen im Sinne der obigen Ausführungen die umsatzsteuerbaren Leistungen, ergibt sich ein Nettoproduktionswert von Null.

Rechtslage ab 1. Februar 2011:

Übersteigen bei einem inländischen Produktionsbetrieb (zum Vorliegen eines Produktionsbetriebes siehe Rz 225 ff) die Vorleistungen im Sinne der obigen Ausführungen die umsatzsteuerbaren Leistungen, ergibt sich ein Nettoproduktionswert von Null.

174Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der umsatzsteuerbaren Leistungen des Betriebes sowie der umsatzsteuerbaren Leistungen an den Betrieb hat nach Maßgabe des § 4 bzw. Art. 4 UStG 1994 zu erfolgen (VwGH 25.09.2012, 2012/17/0056; VwGH 11.12.2009, 2006/17/0118; VwGH 20.06.2012, 2010/17/0144 bis 0157).

Anzusetzen ist somit jeweils das umsatzsteuerbare Entgelt; die Umsatzsteuer sowie durchlaufende Posten im Sinne § 4 Abs. 3 UStG 1994 gehören nicht zur Bemessungsgrundlage (VwGH 25.09.2012, 2012/17/0056). Im Entgelt enthaltene Abgaben (zB Verbrauchsteuern), die der Antragsteller als Abgabenschuldner zunächst seinem Kunden weiterverrechnet, in der Folge aber an das Finanzamt bzw. Zollamt abführen muss, mindern nicht die Bemessungsgrundlage (siehe hierzu auch VwGH vom 20.06.2012, 2011/17/0157, zu Biersteuer).

Bei Umsätzen, für die die Steuerschuld nach § 19 Abs. 1 zweiter Absatz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d, Abs. 1e UStG 1994 und Art. 25 UStG 1994 auf den Leistungsempfänger übergeht, handelt es sich ebenfalls um umsatzsteuerbare Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 bzw. § 1 Abs. 1 Z 1 EnAbgVergG, die als Ausgangsumsätze bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes zum Ansatz gebracht werden müssen.

4.1.1.2.1 umsatzsteuerbare Leistungen

175Die umsatzsteuerbaren Leistungen im Sinne dieser Bestimmung enthalten neben allen steuerpflichtigen Leistungen einschließlich von Anlagenzu- und -verkäufen auch alle steuerbefreiten Leistungen wie zB steuerfreie Ausfuhrlieferungen.

Der Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a und lit. b bzw. § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 gehört ebenfalls zu den steuerbaren Umsätzen im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes, das Entgelt beim Eigenverbrauch bemisst sich nach § 4 Abs. 8 UStG 1994 (VwGH 20.06.2012, 2010/17/0144).

Nachträgliche Entgeltserhöhungen führen zu einer Erhöhung der umsatzsteuerbaren Leistungen.

176Innergemeinschaftliche Warenverbringungen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 UStG 1994 in andere EU-Mitgliedstaaten (zB in Konsignationslager, Näheres hierzu siehe UStR 2000 Rz 3603) sind Umsätze im Sinne dieser Bestimmung, da sie innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellt sind ( § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 iVm Art. 3 Abs. 1 Z 1 UStG 1994).

Die Bemessungsgrundlage für das Verbringen eines Gegenstandes ist nach den gleichen Grundsätzen wie beim Entnahmeeigenverbrauch zu ermitteln, in der Regel sind das die Wiederbeschaffungskosten (siehe UStR 2000 Rz 3931 und Rz 679).

177Auch Entgelte von dritter Seite im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 sind hier zum Ansatz zu bringen.

Beispiel 1:

Rechtslage bis 31. Dezember 2010:

Ein Sozialhilfeverband, der ein Seniorenheim betreibt, erhält für die Unterbringung der Senioren unter anderem auch Zahlungen aus Pensionsabtretungen, Pflegegeldabtretungen und dergleichen. Auf Grund des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhanges dieser Zahlungen zu dem Leistungsaustausch zwischen dem Seniorenheim und dem Heimbewohner liegt ein solches Entgelt von dritter Seite vor, das zur umsatzsteuerbaren Bemessungsgrundlage und damit auch zu den steuerbaren Umsätzen im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes gehört.

Beispiel 2:

Druckkostenbeitrag zur Herausgabe einer Zeitung (VwGH 26.04.1994, 93/14/0043).

178Rechtslage bis 31. Jänner 2011:

Berechnung des Nettoproduktionswertes bei Krankenanstalten

Zahlungen an eine Krankenanstalt sind bei der Berechnung des Nettoproduktionswertes zu berücksichtigen, soweit es sich hier um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 handelt.

Stehen diese Zahlungen, unabhängig davon, ob sie von einem Privatpatienten, der Sozialversicherung oder anderen geleistet werden, in einem konkreten Leistungszusammenhang mit Krankenbehandlungen, stellen sie steuerbare Entgelte im Sinne des UStG 1994 dar.

Von einem solchen Zusammenhang wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn zB Zahlungen geleistet werden, deren Höhe unter Berücksichtigung eines Bewertungssystems (zB nach dem so genannten "LKF-System", dem "System der Leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung) anhand konkret von einer Krankenanstalt erbrachter Behandlungsleistungen berechnet worden ist.

Unmaßgeblich für die Beurteilung als Leistungsentgelt ist, wie diese Mittel aufgebracht werden, oder ob ihr Wert oder ihre Höhe im Vorhinein konkret feststehen, da dies im Wirtschaftsleben eine durchaus übliche Rahmenvereinbarung sein kann, ohne dass ein Leistungsaustausch bezweifelt wird.

Ebenso wenig spricht es gegen einen Leistungsaustausch, falls diese Entgelte nicht kostendeckend sind.

179Rechtslage bis 31. Jänner 2011:

Berechnung des Nettoproduktionswertes bei Sozialversicherungsträgern bzw. den von diesen betriebenen Einrichtungen:

Nach UStR 2000 Rz 749 ff liegen steuerbare (zT steuerfreie, zT steuerpflichtige) Umsätze eines Sozialversicherungsträgers im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 UStG 1994 vor bei

  • Leistungen im Zusammenhang mit Standardprodukten, Innovationsprojekten und der neuen Netzwerksstruktur der Sozialversicherung mit Kompetenzzentren und Dienstleistungszentren,

  • Leistungsverrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern,

  • Leistungen von bestimmten Sozialversicherungs- und Fürsorgeträgern untereinander,

  • Leistungen von bestimmten Sozialversicherungs- und Fürsorgeträgern gegenüber dem im Gesetz ausdrücklich genannten Personenkreis der Versicherten und Befürsorgten,

  • entgeltlichen Leistungen an Personen, die nicht dem begünstigten Personenkreis angehören (zB die Abgabe von Medikamenten in einer dem Sozialversicherungsträger gehörigen Apotheke an Nichtversicherte),

  • Hilfsgeschäften einer eigenen Einrichtung eines Sozialversicherungsträgers,

  • Hilfsgeschäften der Sozialversicherungsträger selbst,

  • Leistungen eines Sozialversicherungsträgers auf Grund entsprechender Abmachungen an Versicherte anderer Sozialversicherungsträger (Umsätze von Sozialversicherungsträgern untereinander),

  • Leistungen eines Sozialversicherungsträgers an Versicherte ausländischer Krankenkassen bei entsprechenden internationalen Abkommen.

Erhalten Sozialversicherungsträger Kostenersätze für die Leistungen ihrer Einrichtungen (zB Krankenanstalten) von anderen Sozialversicherungsträgern, denen Leistungsverrechnungen zwischen den Sozialversicherungsträgern oder Leistungen des Sozialversicherungsträgers auf Grund entsprechender Abmachungen an Versicherte anderer Sozialversicherungsträger zu Grunde liegen, so handelt es sich um steuerbare Leistungsentgelte des jeweiligen Sozialversicherungsträgers.

Entgelte, die der Sozialversicherungsträger einer Einrichtung für eine bestimmte Leistung an einen bei diesem Sozialversicherungsträger Versicherten zahlt, stellt Eigenverbrauch im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 2 erster Teilstrich UStG 1994 (Rechtslage bis 31.12.2003: § 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994) dar, die Bemessungsgrundlage bemisst sich gemäß § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten (siehe VwGH 20.06.2012, 2010/17/0144, zur Energieabgabenvergütung bei einer Pensionsversicherungsanstalt).

Dabei sind stets die für die Leistungserbringung zugunsten eigener Versicherter tatsächlich angefallenen Kosten zu ermitteln und der Bewertung der damit verbundenen sonstigen Leistungen zugrunde zu legen. Ein echter Zuschuss ohne Leistungszusammenhang ist nur insoweit gegeben, als Verlustabdeckungen des Sozialversicherungsträgers die Höhe der mit der Behandlung eigener Versicherter verbundenen tatsächlichen Kosten iSd § 4 Abs. 8 lit. b UStG 1994 übersteigen. Bis zu dieser Höhe ist die Verlustabdeckung bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes zu berücksichtigen.

Für Zwecke der Berechnung der Energieabgabenvergütung bzw. des Nettoproduktionswertes müssen diese Umsätze auf die jeweils dahinter stehenden Einrichtungen umgelegt werden, zumal die jeweils auf eine bestimmte Einrichtung entfallenen Aufwendungen ebenfalls dieser - und nicht dem Sozialversicherungsträger - zugeordnet worden sind.

Das gilt auch für Entgelte, die der Sozialversicherungsträger einer Einrichtung für eine bestimmte Leistung an einen bei diesem Sozialversicherungsträger Versicherten zahlt, da hier inhaltlich keine anderen Leistungen vorliegen, als jene, die der Sozialversicherungsträger durch diese Einrichtung an Versicherte anderer Sozialversicherungsträger erbringt.

Eine Einrichtung des Sozialversicherungsträgers, die einen Betrieb gewerblicher Art dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt, gilt als selbständiger Betrieb im Sinne des § 2 EnAbgVergG, der dazu berechtigt ist, einen Antrag auf Vergütung der Energieabgaben zu stellen. Hierfür ist aber grundsätzlich auch erforderlich, dass Leistungen, die zwischen dieser Einrichtung (Antragsteller) und dem Sozialversicherungsträger erbracht und verrechnet werden - wie es auch sonst für Leistungen bzw. Verrechnungen innerhalb verschiedener Betriebe innerhalb eines Unternehmens vorgesehen ist (vgl. die folgende Rz 180), als steuerbar im Sinne des § 1 EnAbgVergG behandelt werden.

Bei Kostenersätzen anderer Sozialversicherungsträger liegen grundsätzlich und hinsichtlich der Zahlungen des Sozialversicherungsträgers für eigene Versicherte, insoweit sie - zB auf Grund der monatlichen Abrechnungen nach Verpflegstagsätzen - Leistungen für bestimmte Versicherte zugeordnet werden können, Entgelte vor, die bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes der jeweiligen Einrichtung des Sozialversicherungsträgers zum Ansatz gebracht werden müssen.

4.1.1.2.2 nicht steuerbare Leistungen

180Grundsätzlich sind umsatzsteuerrechtlich nicht steuerbare Leistungen auch nicht bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes zum Ansatz zu bringen, ausgenommen hiervon sind nur solche Leistungen, die zwischen verschiedenen Betrieben (auch bei Organschaften) innerhalb eines Unternehmens nachweisbar erbracht und verrechnet werden.

181(Echte) Subventions- und Schadenersatzzahlungen, die an den Betrieb oder vom Betrieb geleistet werden, sind keine Umsätze im Sinne dieser Bestimmung.

182Im Falle der Veräußerung (Aufgabe, Liquidation) und des Erwerbes von Betrieben zählen die darauf entfallenden Umsätze nicht zu den Umsätzen bzw. Vorleistungen im Sinne des § 1 EnAbgVergG.

4.1.1.2.3 erhaltene Anzahlungen

183Bei der Ermittlung des Nettoproduktionswertes bestehen keine Bedenken, den Umsatz, der auf eine Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a zweiter Absatz UStG 1994 entfällt, als erbracht zu behandeln. Wird daher ein Teil des Entgeltes vor der Fertigstellung oder Lieferung bezahlt und entsteht dadurch eine Umsatzsteuerpflicht, so kann dieser Teil wie eine bereits erbrachte Lieferung behandelt werden. Es können damit auch Anzahlungen wie Umsätze behandelt werden.

4.1.1.2.4 Durchschnittsatzbesteuerung und Vorsteuerpauschalierung

184Erfolgt die Berechnung der Umsatzsteuer eines Betriebes nach einer Pauschalierungsbestimmung, kann auch der Nettoproduktionswert in Anlehnung daran ermittelt werden.

Hier ist zwischen

  • der Durchschnittsatzbesteuerung im Sinne des § 22 UStG 1994 oder

  • einer Vorsteuerpauschalierung im Sinne des § 14 UStG 1994

zu unterscheiden.

185Durchschnittsatzbesteuerung im Sinne des § 22 UStG 1994

Rechtslage bis 31. Dezember 2010:

Wird die Umsatzsteuer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes pauschal ermittelt, liegen keine genauen Berechnungsgrößen vor, die für die Ermittlung des Nettoproduktionswertes herangezogen werden können.

Es bestehen daher keine Bedenken, in Anlehnung an die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005, ( LuF PauschVO 2006) den Nettoproduktionswert mit folgenden Werten anzusetzen:

  • bei Vollpauschalierung in Höhe des Gewinngrundbetrags (39% des Einheitswertes)

  • bei Teilpauschalierung in Höhe der Bruttoeinnahmen abzüglich der pauschalierten Betriebsausgaben, wobei bei Gartenbaubetrieben abweichend von § 5 Abs. 2 LuF PauschVO 2006 eine über den maximalen Betriebsausgabenabzug von 70% der Betriebseinnahmen hinausgehende zusätzliche Berücksichtigung von Lohnausgaben nicht zulässig ist, bzw. bei einer Gewinnermittlung im Sinne des § 5 Abs. 3 LuF PauschVO 2006 der sich danach ergebende Gewinn als Nettoproduktionswert anzusetzen ist.

Rechtslage ab 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2014:

Wird die Umsatzsteuer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes pauschal ermittelt, liegen keine genauen Berechnungsgrößen vor, die für die Ermittlung des Nettoproduktionswertes herangezogen werden können.

Es bestehen daher keine Bedenken, in Anlehnung an die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010, ( LuF-PauschVO 2011) den Nettoproduktionswert mit folgenden Werten anzusetzen:

  • bei Vollpauschalierung in Höhe des Gewinngrundbetrags (39% des Einheitswertes)

  • bei Teilpauschalierung in Höhe der Bruttoeinnahmen abzüglich der pauschalierten Betriebsausgaben, wobei bei Gartenbaubetrieben abweichend von § 5 Abs. 2 LuF-PauschVO 2011 eine über den maximalen Betriebsausgabenabzug von 70% der Betriebseinnahmen hinausgehende zusätzliche Berücksichtigung von Lohnausgaben nicht zulässig ist, bzw. bei einer Gewinnermittlung im Sinne des § 5 Abs. 3 LuF-PauschVO 2011 der sich danach ergebende Gewinn als Nettoproduktionswert anzusetzen ist.

Rechtslage ab 1. Jänner 2015:

Wird die Umsatzsteuer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes pauschal ermittelt, liegen keine genauen Berechnungsgrößen vor, die für die Ermittlung des Nettoproduktionswertes herangezogen werden können.

Es bestehen daher keine Bedenken, in Anlehnung an die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft ( LuF-PauschVO 2015), BGBl. II Nr. 125/2013 idgF BGBl. II Nr. 164/2014, den Nettoproduktionswert mit folgenden Werten anzusetzen:

  • bei Vollpauschalierung in Höhe des Gewinngrundbetrags (42% des Einheitswertes)

  • bei Teilpauschalierung in Höhe der Bruttoeinnahmen abzüglich der pauschalierten Betriebsausgaben, wobei

    • bei Gartenbaubetrieben abweichend von § 5 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015 und

    • bei Obstbaubetrieben abweichend von § 6 Abs. 2 LuF-PauschVO 2015

eine über den maximalen Betriebsausgabenabzug von 70% der Betriebseinnahmen hinausgehende zusätzliche Berücksichtigung von Lohnausgaben nicht zulässig ist.

186Vorsteuerpauschalierung im Sinne des § 14 UStG 1994

Bei Anwendung einer Vorsteuerpauschalierung im Sinne des § 14 UStG 1994 erfolgt im Gegensatz dazu eine genaue Berechnung der Umsätze, lediglich die Vorsteuern werden vereinfacht ermittelt. Diese Werte können auch für die Berechnung des Nettoproduktionswertes herangezogen werden. Näheres zur Vorsteuerpauschalierung siehe UStR 2000 Rz 2226 ff.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
13.06.2017
Betroffene Normen:
§ 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
EEffG, Bundes-Energieeffizienzgesetz, BGBl. I Nr. 72/2014
Schlagworte:
Unterschiedsbetrag - Vergütungsbetrag - Nettoproduktionswert - Berechnungsgrundlage - vergütungsfähige Zahlungen - Selbstbehalte - entrichtete Abgaben - Rechnungswesen - Produktionsbetrieb - Betrieb - Bemessungsgrundlage - Entgelt - Verbrauchsteuern - Anlagenkauf - Ausfuhrlieferungen - steuerfreie Lieferungen - Eigenverbrauch - innergemeinschaftliche Warenverbringungen - Konsignationslager - Entgelte von dritter Seite - Krankenanstalten - Sozialversicherungsträger - Differenzbetrag - Umsätze des Unternehmens - Umsätze des Betriebs - Vorleistungen - Umsätze an das Unternehmen - Umsätze an den Betrieb - durchlaufende Posten - erhaltene Anzahlungen - Schadenersatzzahlungen - Veräußerung - Liquidation - Betriebsaufgabe - Durchschnittsatzbesteuerung - Vorsteuerpauschalierung - Weiterverrechnung - Krankenhaus - Krankenkassenleistung - Patienten der Sonderklasse - Fürsorgeeinrichtung - Kostenersatz - Subventionen - Zuschüsse - Zuschuss - Anzahlungsbesteuerung - Pauschalermittlung - Landwirt - Forstwirt - Vollpauschalierung - Teilpauschalierung
Stammfassung:
BMF-010220/0058-IV/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAA-76447