Michael Klinger/Oskar Klinger

ABC der Gestaltung und Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) im Unternehmen

1. Aufl. 2008

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ABC der Gestaltung und Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) im Unternehmen (1. Auflage)

S. 223. Verpflichtung des Vorstandes und des Geschäftsführers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung

§ 25 Abs 1 GmbHG und § 84 Abs 1 AktG verpflichten den VS bzw GF bei seinen Geschäftsführungen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Nach § 25 Abs 2 GmbHG und § 84 Abs 2 AktG haftet der VS bzw GF, der seine Obliegenheiten verletzt, der Gesellschaft gegenüber für den daraus entstandenen Schaden. Schaden ist jene Vermögensminderung, die durch fehlerhaftes Handeln oder Unterlassen des VS/GF hervorgerufen wird.

Aus der Pflicht des VS/GF zur umfassenden Wahrnehmung und Förderung der Gesellschaftsinteressen ergibt sich, dass er Schwachstellen und Fehler – immer im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen – aufdecken und beseitigen muss. Er darf sich insofern weder Nachlässigkeit noch Gleichgültigkeit zu Schulden kommen lassen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates haften nämlich nicht für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, sondern nur für die Sorgfalt, die ein Organ, welches mit Überwachungsaufgaben betraut ist, aufzubringen hat.

Anlässlich der Prüfung des Jahresabschlusses sollte mit dem VS/GF das Bewusstsein der Haftungsrisiken hinsichtlich eines mangelhaften IKS hinterfragt werden. So kann der Abschlussprüfer ei...

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