Kropik

Bauvertrags- und Nachtragsmanagement

2. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-950-42983-1

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Bauvertrags- und Nachtragsmanagement (2. Auflage)

15 Zur ÖNORM A 2060

15.1. Anwendungsbereich

Die ÖNORM A 2060 trägt den Titel „Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen“.

Die Ausgabe ersetzt die ÖNORM A 2060 Ausgabe 2013.

S. 1037Ihr Anwendungsbereich:

1 Anwendungsbereich

Dieses Dokument enthält in Abschnitt 5 bis Abschnitt 10 die allgemeinen Vertragsbestimmungen für Leistungen wie für Lieferleistungen [1], einschließlich allenfalls erforderlicher Montagearbeiten [2], und für objektbezogene Dienstleistungen [3].

Bauleistungen sind in ÖNORM B 2110 und in ÖNORM B 2118 geregelt. [4]

Anmerkungen

[1] Lieferleistungen sind Sachleistungen. Darunter fällt der bloße Kauf eines Gutes (einer Ware).

[2] Die Grenze zwischen Sach- und Dienstleistung ist verschwimmend, weil viele Sachleistungen ohne Dienstleistung nicht auskommen. Deshalb erscheint auch der Begriff „Montagearbeit“ verfehlt, man denke nur an den Kauf einer EDV-Anlage (Sachleistung) und deren Installation (Dienstleistung). § 32 Der Gewerbeordnung (GewO) schafft für Gewerbetreibende sogenannte Nebenrechte. Nach § 32 Abs 1 Z 6 GewO dürfen Gewerbetreibende Gegenstände, die sie hergestellt, verkauft oder vermietet haben, selbst aufstellen und montieren. Diese Dienstleistung wird auch produktbegleitende o...

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