Kropik

Bauvertrags- und Nachtragsmanagement

2. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-950-42983-1

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Bauvertrags- und Nachtragsmanagement (2. Auflage)

S. 81110 Übernahme (ÖNORM B 2110 Abschnitt 10)

10.1. Arten der Übernahme (Abschnitt 10.1)

10.1 Arten der Übernahme

Wegen der besonderen Gegebenheiten bei Bauvorhaben erfährt die Übernahme in der ÖNORM B 2110 spezielle Regelungen.

Das Prozedere „förmlichen Übernahme“ ist ausgeprägt beschrieben und in diesem Zusammenhang die Übernahmefiktion durch Zeitablauf geregelt. Erwähnt sind auch die formlose Übernahme und die faktische Übernahme durch Nutzung.

10.1.0. Zur Übernahme im Allgemeinen

Wenn die Beschaffenheit einer Leistung keine körperliche Übergabe zulässt, also bei unbeweglichen Sachen, ist nach dem ABGB eine „Übergabe durch Zeichen“ möglich (§ 427 ABGB). Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung, wie die Übergabe konkret vonstattengehen muss.

Zwischen den Begriffen Übergabe und Übernahme wird in der Praxis oft kein Unterschied gemacht. Die Übergabe ist allerdings das Anbieten der fertig gestellten Leistung. Diese übernimmt der AG (die Übernahme).

Auch der Begriff „Abnahme“ findet in der Praxis Verwendung. In der Regel wird darunter eine Überprüfung auf ordnungsgemäß erbrachte Teilleistungen verstanden (zB Abnahme der Bewehrung oder Abnahme einer technischen Anlage). Im Einzelfall ist zu beurteilen, ob dami...

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