Rosenkranz/Kahl (Hrsg)

AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Praxiskommentar

2. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4600-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Rosenkranz/Kahl (Hrsg) - AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 67

Philipp Götzl

Materialien

BGBl 1991/51 (WV).

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentierung
14
II.
Judikatur
A.
Verfahrensfragen
E1E3
B.
Überraschungsverbot
E4E6

I. Kommentierung

1

In § 67 AVG werden die Vorschriften zu Bescheiden (Erlassung von Bescheiden § 56 ff, Inhalt und Form § 58 ff) auch für die Bescheide der Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden für maßgeblich erklärt; dies mit der Ergänzung, dass der Spruch des Berufungsbescheides auch dann zu begründen ist, wenn dem Berufungsantrag stattgegeben wird.

2

Berufungsbescheide können anders als Berufungsvorentscheidungen, die schriftlich ergehen müssen (§ 64a AVG), sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden und haben die sonstigen Anforderungen an Bescheide (siehe va § 58 Abs 1 und 2 AVG) zu erfüllen, wobei eine besondere Vorschrift, dass eine über eine Berufung getroffene Entscheidung als „Berufungsbescheid...

Daten werden geladen...