Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 35 Sicherung der künftigen Wasserversorgung.

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) Fraglich ist, welche Rechte dessen, der eine Entschädigungsleistung übernommen hat und deshalb Parteistellung genießt, geschützt sind.

2) Soweit Interessen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs berührt werden, vgl § 127 Abs 4.

3) Dem Kapitel Übersicht – Verordnungen, 4.) Wasserwirtschaftliche Regionalprogramme und Schongebiete sind die Verordnungen zu entnehmen, die (ua) auf § 35 beruhen.

4) Eine Übersicht ua über die Wasserschutz- und Schongebiete nach § 35 in einem Bezirk sind Teil des Wasserbuches, vgl § 124 Abs 2 Z 5, gem § 59b Z 1 ist im Rahmen des Wasserinformationssystems Austria (§ 59), gegliedert nach Planungsräumen, ein Verzeichnis der Schutzgebiete zu erstellen, regelmäßig zu überarbeiten und zu aktualisieren (§ 59 Abs 9), das ua Schutz- und Schongebiete nach § 35 enthält.

5) Ein Verstoß gegen gem § 35 getroffene Anordnungen kann nach § 137 Abs 1 Z 15 strafbar sein oder nach § 137 Abs 3 Z 4, wenn dadurch eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für Gewässer (§ 30 Abs 3) herbeigeführt oder zu einer solchen Gefahr beigetragen wird.

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