Braumüller/Gruber

Handbuch Wasserrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-1327-7

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Braumüller/Gruber - Handbuch Wasserrecht

§ 12a Stand der Technik

Braumüller/Gruber

Anmerkungen

1) Zu den für die Festlegung des Standes der Technik beachtlichen Kriterien siehe Anhang G. Das WRG erwähnt den „Stand der Technik“ außerdem in zahlreichen Bestimmungen (vgl § 13 Abs 1, § 21 Abs 3, 4 und 5, § 21a, § 30g Abs 1, § 31c Abs 3, § 33b Abs 1, 2 und 3, § 55e Abs 3, § 55f Abs 1, § 55g Abs 1 Z 2, § 104 Abs 1 lit c, § 116 Abs 1 Z 1 und in § 134a Abs 1); in § 33b Abs 3 und § 33c Abs 7 wird auf den „Stand der Abwasserreinigungstechnik“ und den „Stand der Vermeidungstechnik“ Bezug genommen, in § 33b Abs 6 auf die „besten verfügbaren Techniken“. In Anhang C ist mehrfach von den „allgemein gebräuchlichen fortgeschrittensten Analysetechniken“ die Rede.

2) Siehe zur Definition des „Standes der Technik“ im Vergleich zu § 12a Abs 1 vor allem § 71a GewO 1994 (dort wird synonym dazu auch von den „besten verfügbaren Techniken“, abgekürzt „BVT“ gesprochen). Dessen Text weicht geringfügig, aber doch, von dem in § 12a Abs 1 ab: Nach jener Regelung sind nicht nur fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, maßgeblich, sondern auch solche Bauweisen. Nach § 71a Abs 2 ist für Wasserbenutzungen, Maßnahmen, E...

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