UmgrStG § 42. Vertragsübernahme, BGBl. I Nr. 103/2019, gültig ab 30.10.2019

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften

§ 42. Vertragsübernahme

Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebührenbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

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