1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften
§ 42. Vertragsübernahme
Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebührenbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
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