UmgrStG § 38c. Spaltende Körperschaft, BGBl. Nr. 797/1996, gültig ab 31.12.1996

1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ

1. HAUPTSTÜCK Umgründungen

Artikel VI Spaltung

§ 38c. Spaltende Körperschaft

Bei einer Spaltung im Sinne des § 38a unterbleibt die Besteuerung der stillen Reserven im eingebrachten Vermögen (Art. III) und in den als Gegenleistung (§ 19) gewährten Anteilen sowie die Liquidationsbesteuerung nach § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 bezüglich der übertragenen Kapitalanteile im Sinne des § 38a Abs. 2. Der Buchverlust oder Buchgewinn auf Grund der Gewährung von Anteilen bleibt bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.

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