UmgrStG § 40. Rechtsgrundlage der
Umgründungen, BGBl. Nr. 818/1993, gültig ab 01.12.1993
1. TEIL UMGRÜNDUNGSSTEUERGESETZ
2. HAUPTSTÜCK Ergänzende Vorschriften
§ 40. Rechtsgrundlage der Umgründungen
Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder -verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
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