GMSG § 108. Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 01.01.2016

9. Hauptstück Strafbestimmungen

§ 108. Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung

(1) Wer, ohne den Tatbestand des § 107 zu verwirklichen, vorsätzlich die Sorgfaltsverpflichtungen nach den Hauptstücken 3 bis 7 verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAA-76831