Wolf

BauR T | Tiroler Baurecht

Kommentar mit Erläuterungen

4. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2336-8

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Wolf - BauR T | Tiroler Baurecht

§ 28 Erlöschen der Baubewilligung

Wolf

(EB) Nach § 35 Abs. 1 Tiroler Bauordnung aus 1974 war ein Erlöschen der Baubewilligung nur im Falle des nicht rechtzeitigen Baubeginns vorgesehen, wogegen im Falle der nicht rechtzeitigen Bauausführung auf Grund des § 41 Abs. 2 und 3 leg.cit. dem Inhaber der Baubewilligung je nach Lage des Falles die Vollendung des Bauvorhabens oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes bescheidmäßig aufzutragen war. Die Nichtbefolgung dieses Auftrages war nur verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert, ein Erlöschen der Baubewilligung war diesfalls nicht vorgesehen. Diese Regelung hat sich als verwaltungsaufwendig und wenig effizient erwiesen.

Die Tiroler Bauordnung 1998 behält zwar die bewährten bisherigen Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung von zwei bzw. vier Jahren bei. Auch die Möglichkeit, bei umfangreichen Bauvorhaben eine höchstens fünfjährige Frist für den Baubeginn bzw. nach Bauabschnitten gestaffelte Fristen festzulegen, bleibt gleich (Abs. 2). Demgegenüber stellen nach dem nunmehrigen § 28 Abs. 1 lit. b der nicht rechtzeitige Baubeginn und die nicht rechtzeitige Bauvollendung gleichermaßen einen Grund für das Erlöschen der Baubewilligung da...

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