Linde Verlag

Vorarlberger Baurecht

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0870-9

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Vorarlberger Baurecht (1. Auflage)

S. 205

LGBl 1976/32 idF 1998/67, 2004/66

Auf Grund des § 30 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

Das zulässige Maß der baulichen Nutzung kann mit folgenden Bemessungszahlen festgelegt werden:

a)

Bauflächenzahl (§ 3)

b)

Baunutzungszahl (§ 4)

c)

Baumassenzahl (§ 5)

d)

Geschoßzahl (§ 6)

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a)

Geschoß (G): der Abschnitt eines Gebäudes zwischen den Oberflächen zweier übereinander liegender Fußböden oder zwischen einem Fußboden und der Oberfläche eines Daches; bei Lufträumen, Treppenhäusern, Schächten und dergleichen gelten die anstoßenden Fußböden als durchgehend;

b)

Geschoßhöhe (GH): der Höhenunterschied zwischen zwei übereinander liegenden Fußböden; bei einem Dachgeschoß mit geneigtem Dach ist die Geschosshöhe mit 2,5 m anzunehmen; bei einem Untergeschoß gilt als Geschoßhöhe der Höhenunterschied zwischen dem tiefsten Punkt des Geländes und dem über dem Untergeschoß liegenden Fußboden;

c)

ausbaubarer Teil des Dachgeschosses (ATD): der Teil des Dachgeschosses, welcher sich nach den Bestimmungen der Bautechnikverordnung für den Ausbau zu Aufenthaltsräumen eignet;

d)

Untergeschoß (UG): ein Geschoß, dessen Fußboden ganzflächig...

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