Linde Verlag

Vorarlberger Baurecht

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0870-9

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Vorarlberger Baurecht (1. Auflage)

S. 56

LGBl 1986/44 idF LGBl 1996/51, 2001/64, 2003/13

Auf Grund des § 20 Abs. 2 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 2/1982, wird verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

(1) Bauvorhaben müssen in allen ihren Teilen nach den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit darin keine Regelungen getroffen sind, nach dem Stand der Technik so ausgeführt werden, dass sie den Erfordernissen der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit, des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes, des Verkehrs sowie des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes entsprechen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht, soweit in der Öltankverordnung, der Stellplatzverordnung und anderen aufgrund des Baugesetzes erlassenen Verordnungen abweichende Regelungen getroffen sind. Weiters gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht, soweit in der Baustoffliste ÖA, in einer europäischen technischen Spezifikation, in der Baustoffliste ÖE oder in einer österreichischen technischen Zulassung die Leistungsmerkmale widersprechend zu den Anforderungen dieser Verordnun...

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