Linde Verlag

Vorarlberger Baurecht

1. Aufl. 2005

ISBN: 978-3-7073-0870-9

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Vorarlberger Baurecht (1. Auflage)

S. 17

LGBl 2001/52 idF LGBl 2003/23

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bauvorhaben. Ausgenommen sind Bauvorhaben betreffend

a)

Eisenbahn-, Schifffahrts- und Luftfahrtsanlagen, soweit sie Zwecken des Verkehrs dienen;

b)

Bergwerke;

c)

spezifisch militärische Bauwerke, wie Befestigungen, Munitionslager, Meldeanlagen, Schieß- und sonstige Übungsstätten;

d)

öffentliche Straßen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

e)

Güterwege, Forststraßen und andere land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

f)

Leitungen für Strom, Gas, Erdöl u.dgl., soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

g)

Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt;

h)

Anlagen für die Durchführung einzelner Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz;

i)

ortsfeste Behälter für flüssige Brenn- oder Treibstoffe, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen, die einer Bewilligung oder Anzeige nach gewerbe-, abfall-, kanalisations- oder energierechtlichen Vorschriften bedürfen;

j)

Ankündigungen und Werbeanlagen außerhalb bebauter Bereiche;

k)

Zelte und Wohnwagen auf Campingplätzen nach...

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