Beatrix Pausz/Florian Haslwanter

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

1. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3444-9

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Beatrix Pausz/Florian Haslwanter - Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

§ 23 Eintragung, Aufbewahrung und Verständigungspflichten

Beatrix Pausz/Florian Haslwanter

Erläuterungen (ErläutRV 889 XXV. GP):

§ 23 enthält die Bestimmungen zur Registerführung sowie die Mitteilungsverpflichtung der Stiftungs- und Fondsbehörden an den Bundesminister für Inneres.

Anmerkungen:

Ähnliche Normen:

§ 40 BStFG 1974 (nicht mehr in Kraft)

1

In Auszüge (Abschriften) aus dem Stiftungs- und Fondsregister sind auf Verlangen historische Daten aufzunehmen und als solche erkenntlich zu machen.

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