Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 36 Erhaltung (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

1

Die Erhaltung der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen obliegt dem Land.

2

Zu den Kosten der Erhaltung hat die Bahnunternehmung 1/3 beizutragen. Nach § 36 können die Gemeinden zur Tragung der Erhaltungskosten nicht herangezogen werden. Dies bedürfte einer gesonderten Vereinbarung zwischen Land und Gemeinde(n).

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