Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 23 Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung

Andreas Gerhartl

Übersicht


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Rz
1.
Allgemeines
1
2.
Beantragung, Bezugsdauer
2, 3
3.
Anspruchsvoraussetzungen
47

1. Allgemeines

Gemäß § 23 Abs 1 AlVG kann Personen, die die Zuerkennung einer Pension beantragt haben, bis zur Entscheidung über diese Leistung vorschussweise Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gewährt werden (siehe zur Höhe des Pensionsvorschusses § 23 Abs 4 AlVG). Diese Bestimmung stellt aber keine Vorschrift des freien Ermessens dar ( VwGHSlg 3307/A), dh das AMS hat bei Vorliegen der Voraussetzungen den Pensionsvorschuss zu leisten und während des laufenden Pensionsverfahrens von Vermittlungsversuchen Abstand zu nehmen. Wurde dem AMS die Stellung des Pensionsantrages nicht ordnungsgemäß gemeldet, ist ein anstelle des Pensionsvorschusses bezogenes Arbeitslosengeld zu widerrufen und rückzufordern (). Ist mit der Zuerkennung einer beantragten Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu rechnen, steht es dem Arbeitslosen nicht frei, sich zur Erlangung des (höheren) Arbeitslosengeldes mit der Behauptung, er sei arbeitsfähig, der Vermittlung zur Verfügung zu stellen ().

2. Beantragung, Bezugsdauer

Der Anspruch auf Pensionsvorschuss kann gemäß

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