Gunter Mayr/Hans Blasina/Michael Schwarzinger/Christoph Schlager/Elisabeth Titz

SWK-Spezial Körperschaftsteuer 2014/15

1. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-1950-7

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SWK-Spezial Körperschaftsteuer 2014/15 (1. Auflage)

S. 239

Die laufende Besteuerung erfasst bei Körperschaften ebenso wie bei natürlichen Personen zumeist nicht den gesamten Vermögenszuwachs. Aufgrund des Ausweisverbotes für nicht realisierte Gewinne und für selbstgeschaffene Firmenwerte, überhöhter Abschreibungen, unterlassener Zuschreibungen und anderer Umstände bilden sich stille Reserven, die spätestens bei der Beendigung der Tätigkeit ( Liquidation der Körperschaft) der Besteuerung unterzogen werden müssen. Wird eine Tätigkeit trotz Beendigung der Gesellschaft in anderer Form fortgeführt, hat die Erfassung solcher stiller Reserven nach den Vorschriften des UmgrStG allerdings zunächst idR zu unterbleiben und wird damit in die Zukunft verlagert.

10.1. Die Liquidation

Beschließt die Kapitalgesellschaft ihre Liquidation (Abwicklung), so kommt es – wie bei Betrieben von natürlichen Personen nach § 24 EStG – zur Besteuerung eines „Aufgabe-(Veräußerungs-)Gewinns“, der hier als Abwicklungsgewinn bezeichnet wird. Die Liquidation verlangt entweder einen gesetzlich normierten Auflösungstatbestand oder einen Beschluss; eine „stille Liquidation“ (bloße Einstellung des Betriebes und Versilberung des Vermögens) fällt nicht unter § 19. Während der Liquidation werden ...

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