Freudhofmeier/Höfle

Sozialversicherung kompakt 2021

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4328-1

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Sozialversicherung kompakt 2021 (1. Auflage)

S. 779. Sozialversicherung für Lehrende und Vortragende an Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Mit Lehrenden und Vortragenden (Trainern) in der Erwachsenenbildung werden in aller Regel Verträge für einzelne Veranstaltungen (Kurse, Seminare, Vorträge etc) abgeschlossen. Für sozialversicherungsrechtliche Zwecke liegt dabei grundsätzlich ein freies Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 4 ASVG vor. In Ausnahmefällen kann auch ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG bestehen (vor allem wegen Lohnsteuerpflicht, siehe unten).

Ausgenommen von § 4 Abs 4 ASVG sind Personen, die über eine aufrechte, mit ihrer Lehr- oder Vortragstätigkeit zusammenhängende Gewerbeberechtigung verfügen. Ihre Lehr- bzw Vortragshonorare unterliegen dann dem GSVG. Außerdem sind Selbständige, die einer der neun Kammern der freien Berufe angehören, selbständige Kunstschaffende sowie Land- und Forstwirte von § 4 Abs 4 ASVG ausgenommen.

Eine GSVG-Versicherung als „Neuer Selbständiger“ (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG) ist für eine Lehr- oder Vortragstätigkeit an einer Einrichtung der Erwachsenenbildung entsprechend der gängigen Verwaltungspraxis nicht möglich. Dies liegt daran, dass die anderen Ausschlussgründe des § 4 Abs 4 ASVG (Werkvertrag, wesentliche eigene Betriebsmittel, keine im Wesentlichen persönliche Leistungserbringung) von der ÖG...

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