Martin Jann/Richard Jerabek/Pia Spanblöchl/Nikolaus Neubauer/Benjamin Fassl/Marianna Dózsa/Christiane Zöhrer/Katharina Moldaschl/Annika Streicher/Martin Klokar/Markus Mittendorfer/Michael Reither/Cornelia Kalina/Christine Schellander/Mario Riedl/Christine Schubert/Mario Wegner/Susanne Pietschnig

SWI-Spezial - Meldepflicht für potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4229-1

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Dokumentvorschau
SWI-Spezial - Meldepflicht für potenziell aggressive Steuerplanungsmodelle (1. Auflage)

S. 167VII. Meldeverpflichtung des relevanten Steuerpflichtigen

Nikolaus Neubauer

1. Wer ist der relevante Steuerpflichtige?

Der Begriff des relevanten Steuerpflichtigen ist in § 3 Z 9 EU-MPfG definiert. Es handelt sich hierbei um eine Person:

  • lit a: der eine meldepflichtige Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird,

  • lit b: die bereit ist, eine meldepflichtige Gestaltung umzusetzen, oder

  • lit c: die den ersten Schritt einer meldepflichtigen Gestaltung umgesetzt hat.

Der erste Tatbestand zielt primär auf die Tätigkeit eines Intermediärs ab und kommt somit bei vom Steuerpflichtigen selbst konzipierten Gestaltungen grundsätzlich nicht in Betracht. Damit werden Situationen erfasst, in denen ein Intermediär dem Steuerpflichtigen, etwa durch Übermittlung einer Stellungnahme, eine Gestaltung zur Umsetzung bereitstellt.

Das zweite Tatbestandsmerkmal stellt auf die Bereitschaft zur Umsetzung einer meldepflichtigen Gestaltung ab und kann all jene Personen umfassen, die als an der Gestaltung Beteiligte anzusehen sind und ohne deren Tun die Gestaltung nicht umgesetzt werden könnte. § 3 Z 9 lit b EU-MPfG wird insbesondere dann von Relevanz sein, wenn der relevante Steuerpflichtige eine meldepflichtige Gestaltung ohne Mitwirkung eines Intermed...

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