AVG § 60., BGBl. Nr. 51/1991, gültig ab 01.02.1991

III. Teil: Bescheide

§ 60.

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

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