Chini/Oppitz

BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2

Kommentar | EU-Bankenaufsichtsverordnung

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3799-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BWG CRR | Bankwesengesetz & Capital Requirements Regulation, Band 2 (2. Auflage)

Art 169-177

Artikel 169

Allgemeine Grundsätze

(1) Verwendet ein Institut mehrere unterschiedliche Ratingsysteme, so werden die Kriterien für die Zuordnung eines Schuldners oder eines Geschäfts zu einem Ratingsystem dokumentiert und so angewandt, dass dem jeweiligen Risiko angemessen Rechnung getragen wird.

(2) Die Zuordnungskriterien und -verfahren werden in regelmäßigen Abständen im Hinblick darauf überprüft, ob sie für das aktuelle Portfolio und die externen Bedingungen weiterhin angemessen sind.

(3) Verwendet ein Institut für einzelne Schuldner oder Risikopositionen direkte Risikoparameter-Schätzungen, so können diese als den Ratingstufen einer fortlaufenden Risikoeinstufungsskala zugeordnete Schätzungen betrachtet werden.

Artikel 170

Struktur von Ratingsystemen

(1) Ratingsysteme für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:

Artikel 170

Struktur von Ratingsystemen

(1) Ratingsysteme für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sind so strukturiert, dass sie folgende Anforderungen erfüllen:

a)

S. 501Ein Ratingsystem trägt den Risikomerkmalen von Schuld...

Daten werden geladen...