Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 180 Übermittlung von Informationen

Susanne Kalss/Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einleitung
13
II.
Information an die Aktionäre
46
III.
Grundmodell: Information des Aktionärs über Intermediär (Abs 1)
712
IV.
Informationspflicht der Gesellschaft (Abs 2)
13, 14
V.
Direkte Information (Abs 3)
15, 16
VI.
Ausübung der Aktionärsrechte – Information der Gesellschaft (Abs 4)
17, 18
VII.
Intermediärkette (Abs 5)
VIII.
Rechtsfolgen
20, 21

I.  Einleitung

1

Die Bestimmung hat die Information der Aktionäre durch die Intermediäre zum Gegenstand. Sie setzt Art 3c der geänderten ARRL um. Gegenstand der Information sind Angaben zur Gesellschaft, deren Gesellschafter die Aktionäre sind. Dieser Informationsfluss von der Gesellschaft an die Aktionäre über die Intermediäre ist sachgerecht und notwendig, um die Gesellschafter tatsächlich in die Lage zu versetzen, Aktionärsrechte in der Gesellschaft auszuüben.

2

Umgekehrter Informationsfluss: Während § 179 BörseG den Informationsfluss vom Aktionär über die Intermediäre an die Gesellschaft normiert, regelt § 180 BörseG genau den umgekehrten Vorgang, nämlich die Information über die Gesellschaft an die Aktionäre, vollzogen durch die Intermediäre. Somit ist § 180 BörseG das Gegenstück zu § 179 BörseG. Die beide...

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