Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner

BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3093-9

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Kalss/Oppitz/U. Torggler/Winner - BörseG 2018 MAR | Börsegesetz 2018 & Marktmissbrauchsverordnung

§ 152 Zuständige Behörde

Martin Oppitz

Übersicht der Kommentierung


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I.
Regelungsinhalt
1, 2
II.
FMA als zuständige Behörde
37

I.  Regelungsinhalt

1

Das BörseG enthält keine einheitliche Aufsichtsregelung, sondern ordnet die Aufsichtsbefugnisse jeweils einzelnen Materien zu; so finden sich Aufsichtsbefugnisse in den §§ 92 ff zu allgemeinen Überwachungszuständigkeiten, in § 140 im Hinblick auf Melde- und Veröffentlichungspflichten sowie in den §§ 152 f zum Marktmissbrauch.

2

Die Notwendigkeit, zuständige Behörden zu benennen, ergibt sich aus Art 22 MAR.

II. FMA als zuständige Behörde

3

Die FMA wird unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte als zuständige Behörde für die Zwecke der MAR benannt; diese Benennungspflicht geht auf Art 22 S 1 MAR zurück. Die MS haben die Kommission, die ESMA und die anderen zuständigen Behörden der anderen MS entspr in Kenntnis zu setzen (Art 22 S 2 MAR). Diese Verpflichtung wird in S 2 der FMA überbunden.

4

S 3 enthält eine Gewährleistungsverpflichtung der FMA im Hinblick auf die Anwendung der MAR-Bestimmunge...

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