SWK-Spezial Mitarbeiterbegünstigungen
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
23. COVID-19-Bonuszahlungen – § 124b Z 350 a und b EStG
Andrea Rieser-Fruhmann
„Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Ebenso sind derartige Zulagen und Bonuszahlungen die bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden bis 3 000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.“
Tabelle in neuem Fenster öffnen
LSt | Auswirkung auf das Jahressechstel | Progressionswirkung gem § 3 Abs 3 EStG | SV/MVK | DB/DZ | KommSt | Lohnkonto |
frei | neutral | nein | frei | frei | frei | nein |
23.1. Darstellung der Lohn- bzw Einkommensteuerbefreiung
Zahlte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern auf Grund ihrer außergewöhnlichen Leistungen während der Corona-Pandemie einen zusätzlichen Bonus, so konnte dieser befristet für die Jahre 2020 und 2021 in Höhe von EUR 3.000 steuerfrei ausbezahlt werden. Die Zahlung konnte als Einmalprämie oder als monatliche...