Daxkobler/Rieser-Furhmann/Schuster (Hrsg)

SWK-Spezial Mitarbeiterbegünstigungen

1. Aufl. 2024

ISBN: 978-3-7073-4915-3

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SWK-Spezial Mitarbeiterbegünstigungen (1. Auflage)

8. Ortsübliche Trinkgelder – § 3 Abs 1 Z 16a EStG

Monika Kunesch

„Von der Einkommensteuer sind befreit: […]

16a. Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.“

LStR Rz 92a bis 92i


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LSt
Auswirkung auf das Jahressechstel
Progressionswirkung gem § 3 Abs 3 EStG
SV/MVK
DB/DZ
KommSt
Lohnkonto
frei
neutral
nein
pflichtig
frei
frei
nein

8.1. Darstellung der Lohn- bzw Einkommensteuerbefreiung

Die steuerrechtliche Befreiung knüpft an folgende Voraussetzungen:

  • Ortsübliche Trinkgelder

  • Begünstigter Kreis an Steuerpflichtigen: Arbeitnehmer

  • Zuwendung anlässlich der Arbeitsleistung von dritter Seite

  • Freiwillige Zuwendung, ohne Rechtsanspruch

  • Kein Verbot der direkten Annahme auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen

Ein Trinkgeld gilt als ortsüblich, wenn es zu den Gepflogenheiten des täglichen Lebens gehört, dem Dienstleistenden mancher Branchen ein Trinkgeld zuzuwenden, sofern das Trinkgeld der üb...

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