Andrea Damböck/Harald Galla/Clemens Nowotny

Verrechnungspreisrichtlinien

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1827-2

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Verrechnungspreisrichtlinien (1. Auflage)

4.2.6.5. Verjährung der Ansprüche

Die Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Führungsorgan verjähren gemäß §§ 25 Abs 6 GmbHG und 84 Abs 6 AktG innerhalb von fünf Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist ist dabei nicht ausdrücklich festgelegt worden. Es ist jedoch aus verschiedenen Gründen anzunehmen, dass es sich nicht um eine objektive Frist handelt, sondern diese erst ab Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen beginnt. Einerseits ist § 84 Abs 4 zu entnehmen, dass die AG erst nach 5 Jahren ab Entstehung der Ersatzpflicht auf den Anspruch verzichten oder sich darüber vergleichen kann, andererseits wären Ersatzansprüche gegenüber dem Vorstand dann bereits verjährt. Der OGH entschied dazu, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 84 Abs 6 AktG und § 25 Abs 6 GmbHG der § 1489 ABGB sinngemäß gilt. Als Argument dafür spricht jedenfalls, dass § 84 AktG bzw § 25 GmbHG als lex specialis nicht den Schutz des Leitungsorgans, sondern den der Gesellschaft im Vordergrund haben. Die Verjährungsfrist beträgt daher fünf Jahre ab der Kenntnis der Gesellschaft von Schaden und Schädiger.

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