Michael Lang/Karin Simader

Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2228-5

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Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Kroatien (1. Auflage)

2.2.3. Diskriminierend im Vergleich zu DBA mit EU-MS

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Um die Rechtsfolgen der Protokollbestimmung auszulösen, muss Österreich der Auffassung sein, dass Art. 10 und 11 DBA Kroatien diskriminierend sind. Als Vergleichsmaßstab dienen die DBA, die Kroatien mit anderen EU-Mitgliedstaaten abschließt. Eine Diskriminierung tritt aus österreichischer Sicht dann ein, wenn die „vereinbarten Quellensteuerregelungen […] zu einer Diskriminierung österreichischer Unternehmen führen“ (Jirousek, ÖStZ 2000, 661) oder „Kroatien mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine günstigere Regelung in Bezug auf Dividenden und Zinsen trifft“ (Zach, SWI 2000, 454). Es ist also davon auszugehen, dass Österreich auf die vereinbarten Quellensteuersätze abstellt. Liegen die Steuersätze in einem DBA Kroatiens mit einem EU-Mitgliedstaat unter 15% für Portfoliodividenden oder Dividenden an natürliche Personen oder Personengesellschaften und unter 5% für Zinsen, könnte eine Diskriminierung gegeben sein. Das DBA Kroatien selbst kann allerdings keine Steuerpflicht begründen und daher auch nicht zu einer Diskriminierung führen. Eine solche kann sich nur aufgrund des kroatischen innerstaatlichen Rechts ergeben. Insofern ist die Formulierung, wonach Art. 10 oder 11 DBA Kroatien selbst diskriminierend wirken, ...

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