Gerhartl

AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1383-3

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Gerhartl - AlVG | Arbeitslosenversicherungsgesetz

§ 66a Sonderbestimmungen für Strafgefangene

Andreas Gerhartl

Durchführungsverordnungen

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene, BGBl. 1994/6.

Auf Grund des § 66a Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

§ 1

Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:

1.

den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;

2.

Beginn und Ende der Anhaltung;

3.

die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;

4.

die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;

5.

die Bezeichnung der Justizanstalt.

§ 2

Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung vorgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit in Kraft.

Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Abfuhr der Beit...

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