Felix Blazina

So prüft die Finanz

2. Aufl. 2011

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So prüft die Finanz (2. Auflage)

S. 56

1. Prüfungsauftrag

Die Vornahme einer Bp ist ein behördlicher Verwaltungsakt und hat auf bestimmten rechtlichen Grundlagen zu basieren, die detailliert im Kap I.2. erläutert worden sind. Dennoch kann ein Bpr nicht so einfach in einen Betrieb hereinspazieren und sich dort breit machen, er sollte schon den behördlichen Auftrag dazu mitbringen und dem Abgpfl vorweisen. § 148 Abs 2 BAO fordert nur, dass der Prüfungsauftrag den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben hat. Damit sind der Name samt Anschrift des Abgpfl sowie die zu prüfenden Abgaben und Zeiträume gemeint. Darüber hinaus hat der PA noch folgende Angaben zu enthalten:

die Namen aller mit der Vornahme der Bp beauftragten Prüfungsorgane, einschließlich in Einarbeitung befindlicher Betriebsprüfer und mitprüfender Spezialprüfer eines IT-Teams (s Kap I.6.6.2.) oder Auslandsteams (s Kap I.6.6.3.),

den Hinweis auf die der Betriebsprüfung zugrunde liegende gesetzliche Bestimmung (§§ 147 Abs 1 BAO, § 99 Abs 2 FinStrG),

Genehmigung durch Unterschrift des zuständigen Organs,

das Datum der Ausstellung.

Der Prüfungsauftrag ist eine Erledigung iSd § 96 BAO und darüber hinaus ein Bescheid iSd § 93 BAO. Dem Bescheid muss ein individueller Willensakt des hiezu befugten Organwalters des zuständigen Finanzamtes z...

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