FinStrG § 164., BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

VII. Hauptstück. Beschwerde; Wiederaufnahme des Verfahrens, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

A. Beschwerde.

3. Entscheidungen über Beschwerden.

§ 164.

Gegen Rechtsmittelentscheidungen und sonstige Bescheide der Finanzstrafbehörden zweiter Instanz ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht gegeben.

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