FinStrG § 112a., BGBl. I Nr. 62/2018, gültig ab 15.08.2018

ARTIKEL I. Strafrecht und Strafverfahrensrecht in Angelegenheiten der bundesrechtlich oder durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelten Abgaben und der Monopole

ZWEITER ABSCHNITT. Finanzstrafverfahren.

ZWEITER UNTERABSCHNITT. Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren.

V. Hauptstück. Beweise und deren Durchführung.

A. Beweismittel.

4. Sachverständige und Dolmetscher

§ 112a.

Für Ersatzansprüche von Dolmetschern gilt § 112 sinngemäß.

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