DBA Ungarn Artikel 19 Studenten und Lehrlinge, BGBl. Nr. 52/1976, gültig ab 09.02.1976

Artikel 19 Studenten und Lehrlinge

Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

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