Philipp Pallitsch

BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-2406-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Philipp Pallitsch - BVergG 2006 | Bundesvergabegesetz 2006

§ 169 Verkehrsleistungen

Philipp Pallitsch

Materialien:

RV Stammfassung BVergG 2006 (1171 BlgNR XXII.GP):

Zu § 169 (Verkehrleistungen):

§ 169 regelt die Sektorentätigkeiten im Bereich des Verkehrs. Zu den bereits bisher unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommenen Busverkehrleistungen vgl. § 175 Z 19 und die dazugehörigen Erläuterungen.

In Ergänzung zum deutschen Text der einschlägigen Richtlinienbestimmung (Art. 5 Abs. 1) wird nach dem Begriff „Kabel“ der wohl treffendere Terminus „Seilbahnen“ als Kammerausdruck hinzugefügt. Der Grund liegt darin, dass die englische Fassung der RL 2004/17/EG das Wort „cable“ verwendet (Art 5 Z 1), die französische das Wort „câble“. In der deutschen Fassung wird dieser Begriff – im Kontext äußerst ungenau – mit „Kabel“ übersetzt. Das englische Wort „cable“ bedeutet „Kabel, Tau, (Draht)Seil“ (vgl. Schöffler/Weis, Wörterbuch der englischen und deutschen Sprache, Band I (1973); vgl. auch die Übersetzung für „cable car“ oder „cable railway“ mit „Seilbahn“) und sollte im Zusammenhang des § 169 Abs. 1 wohl besser mit „Seilbahn“ übersetzt werden.

Daten werden geladen...