BDO Austria (Hrsg.)

Die Privatstiftung in der Praxis

kompakt & konkret (dbv)

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7041-0751-0

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Die Privatstiftung in der Praxis (1. Auflage)

S. 14

2.1 Gründung der Privatstiftung

Die Gründung der Privatstiftung erfolgt durch die Stifter. Diese errichten die Stiftungserklärung. Mit Abschluss der Stiftungserklärung ist die sogenannte Vorstiftung entstanden. Diese ist bereits berechtigt Verträge abzuschließen und Vermögenswidmungen entgegen zu nehmen. Wie bei einer Vorgesellschaft haften die Handelnden (in der Regel die Stifter) für Geschäfte der Vorstiftung zur ungeteilten Hand. Eine Privatstiftung kann auf unbeschränkte Zeit oder aber auch nur befristet errichtet werden. Die Privatstiftung selbst entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch. Damit die Stiftung im Firmenbuch eingetragen werden kann, muss der erste Stiftungsvorstand folgende Unterlagen übermitteln:

  • Stiftungserklärung

  • Musterzeichnungserklärung und Vertretungsregelung des Stiftungsvorstands

  • Bankbestätigung über das Mindestvermögen

  • Zustimmungserklärung des ersten Stiftungsprüfers

Wird das Mindestvermögen, welches € 70.000,-- beträgt, nicht in bar aufgebracht, muss zwingend eine Gründungsprüfung über das gewidmete Sachvermögen erfolgen mit dem Ziel festzustellen, ob dieses gewidmete Sachvermögen das Mindestvermögen betragsmäßig deckt.

Tipp

Aus Vereinfachungsgründen sollte die ...

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