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SWK 12, 20. April 2024, Seite 578

Wirtschaftstreuhand-GmbHs und Gestaltungsoptionen

Nutzungseinlagen, Dienst- oder Werkverträge, Gewinnausschüttungen

Reinhold Beiser

„Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können“, sind nach § 54 WTBG für „die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zulässig“. In diesem Beitrag wird die Rechtsform einer GmbH in ihren Gestaltungsoptionen für Wirtschaftstreuhänder analysiert.

1. Fallbeispiel

Fünf natürliche Personen – A, B, C, D und E – betreiben gemeinsam eine Wirtschaftstreuhand-GmbH (im Folgenden: WT-GmbH), die ABC WT-GmbH. A und B sind zu je 26 % beteiligt, C, D und E halten je 16 %. A und B führen die Geschäfte der ABC WT-GmbH. Es gilt das Vier-Augen-Prinzip: A und B vertreten die ABC WT-GmbH gemeinsam oder in Verbindung mit einem der Prokuristen C, D und E.

A, B und C üben ihren Beruf jeweils über ihre eigene WT-GmbH aus: A ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer seiner A WT-GmbH, B seiner B WT-GmbH und C seiner C WT-GmbH. D und E üben ihren Beruf als Wirtschaftstreuhänder als selbständig Tätige iSd § 22 EStG aus und ermitteln ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG.

Die ABC WT-GmbH bildet die gemeinsame Basisgesellschaft für die Zusammenarbeit der fünf Wirtschaftstreuhänder: Die ABC WT-GmbH verfügt über die notwendigen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis und die erforderlic...

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