WTBG 2017 § 54. Gesellschaftsformen, gültig ab 16.09.2017
3. Hauptstück Gesellschaften
1. Abschnitt Wirtschaftstreuhandgesellschaften
§ 54. Gesellschaftsformen
Die Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist durch Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, zulässig.
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