Kronberger H./Kronberger F.

Vererben über die Grenze

Erbrechtsvergleich Österreich, Deutschland, Schweiz und Liechtenstein

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7143-0300-1

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Vererben über die Grenze (1. Auflage)

10.1. Allgemeines

Erbschafts- und Schenkungssteuern werden in der Schweiz von den Kantonen eingehoben. Eine Bundeskompetenz zur Einhebung von derartigen Steuern ist nicht vorgesehen. Die Kantone üben diese Gesetzgebung in Erfüllung ihrer subsidiären Generalkompetenz aus. In manchen Kantonen haben auch Gemeinden Steuerhoheit. Alle Kantone heben Erbschafts- und Schenkungssteuern ein, ausgenommen der Kanton Schwyz generell und der Kanton Luzern, in dem lediglich Erbschaftssteuer erhoben wird.

10.2. Kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuern

10.2.1. Erbnachlasssteuer

Gemäß Artikel 3 der Schweizerischen Bundesverfassung steht den Kantonen eine subsidiäre Kompetenz für alle Rechte zu, die der Bund nicht ausübt. Die Erbschaftssteuer ist aus Anlass eines Vermögensüberganges von Todes wegen zu bezahlen. Steuersubjekt ist der Erbschaftsempfänger. Kantonal unterschiedlich wird die Erbschaftssteuer nach zwei differenzierten Prinzipien eingehoben, einmal als Erbnachlasssteuer, einmal als Erbanfallsteuer. Die Erbnachlasssteuer, welche auf Basis des gesamten Nachlasses erhoben wird, entspricht gem Art 560 ZGB dem Prinzip der Universalsukzession. Dadurch geht die gesamte Erbschaft von Gesetzes wegen ...

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