Richter

Mietrecht in der Praxis

2. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4158-4

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Mietrecht in der Praxis (2. Auflage)

S. 113VI. Mietzinsrecht

A. Anwendungsbereich, freier Mietzins

Ein eigentliches Mietzinsrecht, das die Höhe des Mietzinses beschränkt, besteht nur im Vollanwendungsbereich des MRG. Ist das MRG hingegen gar nicht oder kraft einer Teilausnahme nur teilweise anwendbar (vgl § 1 Abs 4 und 5 MRG), besteht keine Beschränkung der Höhe des Mietzinses. Außerhalb des Vollanwendungsbereiches kann daher der Mietzins frei vereinbart werden; man spricht vom „freien Mietzins“ oder vom „frei vereinbarten Mietzins“.

Achtung: Einschränkungen des freien Mietzinses können sich auch aus dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (siehe dazu oben Kapitel II.C.4) oder aufgrund von Fördergesetzen ergeben (siehe dazu oben II.G und sogleich unter VI.B.2).

Der freie Mietzins kann demnach auch dort vereinbart werden, wo aufgrund der rechtlichen Einordnung des Vertrags gar kein Mietvertrag vorliegt, insb beim Pachtvertrag (auch wenn mit dem Pachtgegenstand Räume verbunden sind, auf die das MRG vollanwendbar ist). Sonstige gesetzliche Beschränkungen wie insb Wucher und laesio enormis sind allerdings auch auf freie Mietzinsvereinbarungen anwendbar (kommen aber in der Praxis sehr selten vor).

S. 114B. Arten der Beschränkung der Mietzinshöhe

1. Mietzinsbeschränkungen im Vollanwendungsbereich

Im Voll...

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