Gartner

BTVG | Bauträgervertragsgesetz

Praxiskommentar

5. Aufl. 2023

ISBN: 978-3-7073-4372-4

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Gartner - BTVG | Bauträgervertragsgesetz

§ 8 Schuldrechtliche Sicherung

Herbert Gartner

I. Kommentierung

Allgemeines

1

Durch die Novelle 2008 wurde der Absatz 1 des § 8 neu gefasst.

Wesentliche Neuerung war, dass die Möglichkeit des Bauträgers, dem Erwerber zur Sicherung seiner Rückforderungsansprüche eine Bürgschaft einzuräumen, entfallen ist, seit Inkrafttreten der Novelle sind daher taugliche schuldrechtliche Sicherungsmittel, von der in der Praxis wenig gebräuchlichen Garantie einer Gebietskörperschaft abgesehen, nur mehr eine – abstrakte – Bankgarantie oder eine „geeignete Versicherung“.

Sowohl Bankgarantie als auch Versicherung dürfen nur von solchen Unternehmen ausgestellt werden, die zur Geschäftsausübung im Inland berechtigt sind oder inländische Gebietskörperschaften sind (§ 8 Abs 3).

2

Wird eine Garantie befristet ausgestellt, wovon bei Bankgarantien auszugehen ist, so muss gewährleistet sein, dass diese Frist zumindest mit dem Ende der Sicherungsfrist des Bauträgers gemäß § 7 korrespondiert (Pittl, BTVG3 § 8 101; siehe zur „Laufzeitfrage“ Böhm, Lücken im Erwerberschutz 59 ff).

Es muss unbedingt vorgesehen werden, dass eine Verlängerung über begründetes Verlangen des Erwerbers möglich ist. Dies ist mE schon in der Garantieurkunde gegenüber d...

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