Prinz

Personalverrechnung: eine Einführung 2022

Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen. Gelöste Beispiele

30. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4494-3

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Personalverrechnung: eine Einführung 2022 (30. Auflage)

S. 387

20.1. Allgemeines

Das EStG sieht vor, dass Freibeträge grundsätzlich im Zuge der Veranlagung beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.

Beispielhafte Darstellung des Veranlagungsverfahrens


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2021
2022
2023
2024
ⒸⒹ

Das Finanzamt führt im Kalenderjahr 2022 für das Kalenderjahr 2021 eine Veranlagung (→ 20.3.) durch. Im Zuge der Veranlagung finden geltend gemachte Freibeträge (→ 20.2.) Berücksichtigung.

Nach der Durchführung der Veranlagung für 2021 erhält der Arbeitnehmer

Ⓐ einen Einkommensteuerbescheid (Veranlagungsbescheid = Mitteilung über die Erledigung und über das Ergebnis der Veranlagung 2021),

Ⓑ ev. einen Vorauszahlungsbescheid (nur bei einer Pflichtveranlagung, → 20.3.2.) für das Kalenderjahr 2022 und Folgejahre,

Ⓒ ev. einen Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2023 (dieser enthält grundsätzlich jene Freibeträge, die bei der Veranlagung 2021 berücksichtigt worden sind) und

Ⓓ ev. eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2023 (diese enthält die im Freibetragsbescheid angeführten Freibeträge).

20.2. Freibeträge

Zu den Steuerermäßigungen, die grundsätzlich auf Antrag (amtliches Formular L 1) des Arbeitnehmers in Form eines Freibetrags Berücksichtigung finden, gehören u. a.

  • besti...

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