Prinz

Personalverrechnung: eine Einführung 2022

Rechtliche Grundlagen. Erläuterungen. Gelöste Beispiele

30. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4494-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Personalverrechnung: eine Einführung 2022 (30. Auflage)

S. 220

14.1. Allgemeines

Rechtsgrundlage ist das Urlaubsgesetz. Dieses enthält Regelungen über den


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Urlaub (Gebührenurlaub)
und die
Pflegefreistellung.

Die Bestimmungen darüber gelten u. a. für Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge.

14.2. Urlaub

14.2.1. Urlaubsausmaß

Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bis zum 25. Dienstjahr
30 Werktage,
ab dem 26. Dienstjahr
36 Werktage.

Auf die maßgeblichen Dienstjahre ist die gesamte zurückgelegte Dienstzeit anzurechnen. Diese umfasst nicht nur die Zeit des derzeit laufenden Arbeitsverhältnisses, sondern auch bestimmte frühere Dienstzeiten beim selben Arbeitgeber sowie sonstige anrechenbare Vordienstzeiten (→ 14.2.3.).

Wurde eine Karenz gem. MSchG bzw. VKG (→ 15.4.1.) in Anspruch genommen, sind für die erste Karenz im bestehenden Dienstverhältnis max. zehn Monate auf die Anspruchsdauer anzurechnen. Diese Bestimmung gilt allerdings nur, wenn das Kind nach dem geboren wurde. Für Geburten ab dem werden Karenzen gem. MSchG bzw. VKG für jedes Kind in vollem Umfang angerechnet (→ 15.4.1.).

Nicht anzurechnen sind allerdings Zeiten

  • einer Bildungskarenz (→ 15.7.1.) und

  • einer Pflegekarenz (→ 15.1.3.).

Als Werktage (Urlaubstage) gelten die Tage von Mont...

Personalverrechnung: eine Einführung 2022

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.